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Einsicht in das Wählerverzeichnis - Amtl. Bek. Nr. 19/2011

Amtl. Bekanntmachung Nr. 19 / 2011

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und das Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern für die Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl sowie die Volksabstimmung über eine Änderung der Hessischen Verfassung am 27.März 2011

 

I.              Kommunalwahlen

1.     Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Stadt und die Wahlbezirke der Stadt                      

                                                             Gelnhausen

 

liegt in der Zeit vom 07.März bis 11.März 2011 – während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 – 15.30 Uhr,

sowie am 8.3.2011 von 14.00 – 17.30 Uhr

im Rathaus Gelnhausen, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen, Zimmer 1

 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der eigenen im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen eingetragen alle Wahlberechtigten, d.h. wahlberechtigte Deutsche i.S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die wahlberechtigten nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach folgenden Maßgaben:

 

Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                             ( Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an den Kommunalwahlen teilnehmen. Sie müssen am Wahltag

b)    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

c)    seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Wohnsitz haben und

d)    nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sein.

 

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen ( Botschafts-oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Der Antrag ist schriftlich bis zum 6. März 2011 beim Magistrat der Stadt Gelnhausen, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen zu stellen.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 11. März 2011 bis 12.30 Uhr, beim Magistrat der Stadt Gelnhausen, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen, Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

 

Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens     6. März 2011 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

  • wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist bis zum 11. März 2011 versäumt haben,
  • wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
  • wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

 

bis zum 25. März 2011, 13.00 Uhr beim Magistrat der Stadt Gelnhausen, Rathaus, Obermarkt 7, Zimmer 1

mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, e-mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch

 

am Samstag, 26. März 2011 von 10.00 bis 12.00 Uhr und

am Wahlsonntag, 27. März 2011 von 8.00 bis 15.00 Uhr,

 

gestellt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

 

Werden Anträge für andere gestellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung nachgewiesen werden.

 

Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

6. Die Wahlräume in den Wahlbezirken

01 Gelnhausen-Nord, Romanisches Haus

02 Gelnhausen-Ost, Schwimmbad

03 Gelnhausen-Ost, Schwimmbad

04 Gelnhausen-Mitte, Stadtwerke

05 Gelnhausen-West, Jugendkulturzentrum

06 Gelnhausen-Roth-Nord, TV-Vereinsheim

07 Gelnhausen-Haitz, Mehrzweckhalle

08 Gelnhausen-Hailer-Nord, Ortsverwaltung

09 Gelnhausen-Hailer-Süd, Ortsverwaltung

10 Gelnhausen-Höchst, Dorfgemeinschaftshaus

11 Gelnhausen-Meerholz-Nord, Ortsverwaltung

12 Gelnhausen-Meerholz-Süd, Ortsverwaltung

13 Gelnhausen-Roth-Süd, TV-Vereinsheim

sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar.

Ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume kann beim Magistrat der Stadt Gelnhausen, Rathaus, Zimmer 1, eingesehen werden.

 

7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich

-       die amtlichen Stimmzettel der Wahlkreise, für die sie wahlberechtigt sind,

-       einen amtlichen Wahlumschlag,

-       einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Magistrats, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und

-       ein Merkblatt zur Briefwahl.

Wahlberechtigte können diese Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.

 

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Personen vertreten werden.

 

Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem/den Stimmzettl/n und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Magistrat gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch in der Dienststelle des Magistrats ( Rathaus ) abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

 

 

8. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind

 

im GT-Extra – Ausgabe vom 13.02.2011 verteilt worden; sie liegen darüber hinaus in folgenden Stellen aus:

 

Rathaus, Obermarkt 7, Gelnhausen, Zimmer 1

Stadtteil- Büro Hailer,  Jahnstraße 7, 63571 Gelnhausen-Hailer

Stadtteil-Büro Meerholz, Hanauer Landstraße 5, Gelnhausen-Meerholz

 

Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden. Sollten Sie bisher keinen Musterstimmzettel erhalten haben, können Sie diese bei o.g. Stellen erhalten.

 

II. Gleichzeitige Durchführung der Volksabstimmung mit den Kommunalwahlen

 

  1. Zusammen mit den Kommunalwahlen findet eine Volksabstimmung über das „Gesetz zur Änderung des Landes Hessen ( Aufnahme einer Schuldenbremse in Verantwortung für kommende Generationen – Gesetz zur Schuldenbremse)“ statt.

Über den Gegenstand der Volksabstimmung werden die Stimmberechtigten zusammen mit der Wahlbenachrichtigung unterrichtet.

 

Stimmberechtigt zur Volksabstimmung ist, wer am Wahltag

a)     Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

b)    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

c)     seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.

 

  1. Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen wird für die Volksabstimmung mitbenutzt, indem zusätzlich die Stimmberechtigung eingetragen wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, wird auf Abschnitte I.1,2 verwiesen.
  1. Für die Kommunalwahlen und die Volksabstimmung wird eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung verschickt, auf deren Rückseite ein gemeinsamer Antrag für Briefwahl- und Briefabstimmungsunterlagen aufgedruckt ist. Für die Beantragung eines Wahlscheins wird auf Abschnitt I.5 verwiesen.

Die Benachrichtigungen werden im DIN A4-Format produziert, sie werden in einem Umschlag zusammen mit Informationen des Landeswahlleiters über den Gegenstand der Volksabstimmung zugestellt.

 

  1. Personen, die sowohl für die Kommunalwahlen wahlberechtigt als auch für die Volksabstimmung stimmberechtigt sind, erhalten

-       einen gemeinsamen Wahlschein

-       ein gemeinsames Merkblatt,

-       einen grünen Stimmzettel und einen grünen Umschlag für die Volksabstimmung,

-       die Stimmzettel für sämtliche Kommunalwahlen, auch die für möglicherweise gleichzeitig stattfindende Direktwahlen und Bürgerentscheide, mit einem blauen Umschlag sowie

-       einen roten Umschlag.

 

In den roten Wahlbriefumschlag sind der grüne Umschlag mit dem Stimmzettel für die Volksabstimmung, der blaue Umschlag mit den Stimmzetteln für alle Kommunalwahlen sowie der gemeinsame Wahlschein einzulegen.

 

 

Gelnhausen, 21. Februar 2011                                

          Der Magistrat

          der Barbarossastadt Gelnhausen

-       Wahlamt  -

   Krack

                                                          Gemeindewahlleiterin

 

 

                         


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