Herzlich Willkommen auf dem Internetportal der Stadt Gelnhausen |
Amtl. Bekanntmachung Nr. 19 / 2011
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und das Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern für die Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl sowie die Volksabstimmung über eine Änderung der Hessischen Verfassung am 27.März 2011
I. Kommunalwahlen
1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Stadt und die Wahlbezirke der Stadt
Gelnhausen
liegt in der Zeit vom 07.März bis 11.März 2011 – während der allgemeinen Öffnungszeiten
von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 – 15.30 Uhr,
sowie am 8.3.2011 von 14.00 – 17.30 Uhr
im Rathaus Gelnhausen, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen, Zimmer 1
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der eigenen im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen eingetragen alle Wahlberechtigten, d.h. wahlberechtigte Deutsche i.S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die wahlberechtigten nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach folgenden Maßgaben:
Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an den Kommunalwahlen teilnehmen. Sie müssen am Wahltag
b) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Wohnsitz haben und
d) nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen ( Botschafts-oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag ist schriftlich bis zum 6. März 2011 beim Magistrat der Stadt Gelnhausen, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen zu stellen.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 11. März 2011 bis 12.30 Uhr, beim Magistrat der Stadt Gelnhausen, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 6. März 2011 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
bis zum 25. März 2011, 13.00 Uhr beim Magistrat der Stadt Gelnhausen, Rathaus, Obermarkt 7, Zimmer 1
mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, e-mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch
am Samstag, 26. März 2011 von 10.00 bis 12.00 Uhr und
am Wahlsonntag, 27. März 2011 von 8.00 bis 15.00 Uhr,
gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Werden Anträge für andere gestellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung nachgewiesen werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
6. Die Wahlräume in den Wahlbezirken
01 Gelnhausen-Nord, Romanisches Haus
02 Gelnhausen-Ost, Schwimmbad
03 Gelnhausen-Ost, Schwimmbad
04 Gelnhausen-Mitte, Stadtwerke
05 Gelnhausen-West, Jugendkulturzentrum
06 Gelnhausen-Roth-Nord, TV-Vereinsheim
07 Gelnhausen-Haitz, Mehrzweckhalle
08 Gelnhausen-Hailer-Nord, Ortsverwaltung
09 Gelnhausen-Hailer-Süd, Ortsverwaltung
10 Gelnhausen-Höchst, Dorfgemeinschaftshaus
11 Gelnhausen-Meerholz-Nord, Ortsverwaltung
12 Gelnhausen-Meerholz-Süd, Ortsverwaltung
13 Gelnhausen-Roth-Süd, TV-Vereinsheim
sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar.
Ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume kann beim Magistrat der Stadt Gelnhausen, Rathaus, Zimmer 1, eingesehen werden.
7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich
- die amtlichen Stimmzettel der Wahlkreise, für die sie wahlberechtigt sind,
- einen amtlichen Wahlumschlag,
- einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Magistrats, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt zur Briefwahl.
Wahlberechtigte können diese Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Personen vertreten werden.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem/den Stimmzettl/n und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Magistrat gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch in der Dienststelle des Magistrats ( Rathaus ) abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
8. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind
im GT-Extra – Ausgabe vom 13.02.2011 verteilt worden; sie liegen darüber hinaus in folgenden Stellen aus:
Rathaus, Obermarkt 7, Gelnhausen, Zimmer 1
Stadtteil- Büro Hailer, Jahnstraße 7, 63571 Gelnhausen-Hailer
Stadtteil-Büro Meerholz, Hanauer Landstraße 5, Gelnhausen-Meerholz
Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden. Sollten Sie bisher keinen Musterstimmzettel erhalten haben, können Sie diese bei o.g. Stellen erhalten.
II. Gleichzeitige Durchführung der Volksabstimmung mit den Kommunalwahlen
Über den Gegenstand der Volksabstimmung werden die Stimmberechtigten zusammen mit der Wahlbenachrichtigung unterrichtet.
Stimmberechtigt zur Volksabstimmung ist, wer am Wahltag
a) Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat und
c) seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.
Die Benachrichtigungen werden im DIN A4-Format produziert, sie werden in einem Umschlag zusammen mit Informationen des Landeswahlleiters über den Gegenstand der Volksabstimmung zugestellt.
- einen gemeinsamen Wahlschein
- ein gemeinsames Merkblatt,
- einen grünen Stimmzettel und einen grünen Umschlag für die Volksabstimmung,
- die Stimmzettel für sämtliche Kommunalwahlen, auch die für möglicherweise gleichzeitig stattfindende Direktwahlen und Bürgerentscheide, mit einem blauen Umschlag sowie
- einen roten Umschlag.
In den roten Wahlbriefumschlag sind der grüne Umschlag mit dem Stimmzettel für die Volksabstimmung, der blaue Umschlag mit den Stimmzetteln für alle Kommunalwahlen sowie der gemeinsame Wahlschein einzulegen.
Gelnhausen, 21. Februar 2011
Der Magistrat
der Barbarossastadt Gelnhausen
- Wahlamt -
Krack
Gemeindewahlleiterin
Schaubild der Schulwege zur Philipp-Reis-Schule