Bekanntmachung 47/2023

Verkaufsoffener Sonntag

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetztes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I, S. 606) zul. geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:

  1. Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 des HLöG dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt von Gelnhausen anlässlich der  Veranstaltung Antikmarkt „Alles uff die Gass“  und Kinderflohmarkt am Sonntag, 30. Juli 2023, in der Zeit von 12.00 – 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden:

Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf folgende Straßen: Altenhaßlauer Straße, Alte Schmidtgasse, Am Ziegelturm, Bahnhofstraße, Berliner Straße, Brentanostraße, Fürstenhofstraße, Hailerer Straße, Im Ziegelhaus, Kirchgasse, Krämergasse, Kuhgasse, Langgasse, Lohmühlenweg, Obermarkt, Petersiliengasse, Philipp-Reis-Straße, Reusengasse, Röther Gasse, Schmidtgasse, Seestraße, Uferweg, Untermarkt.

  1. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.
  1. Die Bestimmungen und die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  1. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der örtlichen Presse in Kraft.
  1. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  1. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Ordnungsamt der Stadt Gelnhausen, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

Gelnhausen, 11.04.2023

Der Magistrat

der Barbarossastadt Gelnhausen

Daniel Chr. Glöckner