Bekanntmachung 72/2023

Anhörungsverfahren zur Planfeststellung Beseitigung des Bahnübergangs

Nachstehende öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidums Darmstadt,64278 Darmstadt, als zuständige Anhörungsbehörde wird hiermit gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Gelnhausen vom 16.03.2022, in Kraft getreten am 30.03.2022 veröffentlicht.

Gelnhausen, 01. Juni 2023 , der Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen ,                                                                      gez. Daniel Chr. Glöckner, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Planfeststellung gemäß § 33 Hessisches Straßengesetz (HStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG);

Beseitigung des Bahnüberganges der Kreisstraße K 904 mit Neubau eines straßenbegleitenden Geh-und Radweges in der Stadt Gelnhausen, Stadtteile (ST) Hailer und Meerholz, Main-Kinzig-Kreis, inklusive einer landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme in Langenselbold, Main-Kinzig-Kreis;

hier:      Anhörungsverfahren

Für das o. a. Bauvorhaben hat Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Gelnhausen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Die Deutsche Bahn AG (DB AG) beabsichtigt die Bahnstrecke Frankfurt – Göttingen zur Schnellbahnstrecke auszubauen. Im Planungsbereich ist davon der Abschnitt ABS Hanau – Gelnhausen, Strecke 3600, Abschnitt 5.16 Hailer-Meerholz betroffen. Dazu ist der Bau eines 4. Gleises im vorliegenden Planungsbereich erforderlich. Um die Bahnstrecke wie geplant mit Geschwindigkeiten von bis zu 230 km/h befahren zu können, ist die Spurplanstellwerkstechnik durch eine ESTW (Elektronisches Stellwerk) -Technik zu ersetzen. Beide Maßnahmen der DB AG bedingen u.a. die Schließung des Bahnübergangs der K 904 mit der DB-Strecke 3600 Hanau – Gelnhausen.

Der derzeit bestehende höhengleiche Bahnübergang soll durch eine weiter westlich gelegene Straßenüberführung (sog. Omegabrücke) der K 904 über die DB-Strecke ersetzt werden. Hierfür muss die K 904 südlich und nördlich der DB-Strecke nach Westen verschwenkt und angehoben werden.

In der Weiterführung nach Süden wird die K 904 bis zum Anschluss an die K 862 ebenfalls einschließlich straßenbegleitendem Geh- und Radweg ausgebaut. Der Knotenpunkt der K 904 mit der K 862 wird leistungsfähig mit Linksabbiegerspur in der K 862 hergerichtet und mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet.

Bei Umsetzung der geplanten Maßnahme wird eine Verdoppelung der Verkehre auf der K 904, die die Kommunen Gelnhausen und Gründau miteinander verbindet, im Prognosehorizont 2030 erwartet.

Auf dem Gebiet der Stadt Langenselbold ist eine landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme geplant.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom

7. Juni bis 6. Juli 2023

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Menü: „Veröffentlichungen und Digitales à Öffentliche Bekanntmachungen à Verkehr à Straßen“) veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen auch in der Zeit vom 7. Juni bis 6. Juli 2023 bei dem Magistrat der Stadt Gelnhausen, Rathaus, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen, II. Stock, Zimmer-Nr. 203, während der Dienststunden

Montag – Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30

Montag, Mittwoch und Donnerstag von 14:00 Uhr – 15:30 Uhr

Dienstag von 14:00 Uhr – 17:30 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Termine können gerne auch per email unter:  t.amend@gelnhausen.de vereinbart werden.

  1. Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können sich bis zum 7. August  2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den Städten Gelnhausen und Langenselbold sowie der Gemeinde Gründau schriftlich oder zur Niederschrift zu den Planunterlagen äußern und Einwendungen erheben (Äußerungsfrist).

Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Gelnhausen unter der Telefonnummer 06051/830224 oder bei dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer 06151-12-5503 erforderlich. Unbeschadet dessen gelten die Ausführungen zur Auslegung des Plans (s. o.) entsprechend.

Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG können ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abgeben.

  1. Äußerungen und Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte die jeweilige Flur, Flurstücksnummer und Gemarkung der betroffenen Grundstücke angegeben werden.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Absatz 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Absatz 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Absatz 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz).

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit ihrem bzw. seinem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen (§ 17 Absatz 1 HVwVfG). Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 HVwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen mit Blick auf die materielle Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 HVwVfG stattgefunden hat.

  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 4 HVwVfG.
  1. Nach Ablauf der Äußerungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen erörtern (§ 73 Abs. 6 S. 1 HVwVfG).

Anstelle eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation durchgeführt werden oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen werden (§ 5 Planungssicherstellungsgesetz).

Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 6 S. 3 bis 5 HVwVfG). Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
  1. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  1. Über die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) entscheiden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  1. Mit dem Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet auf der oben genannten Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt treten die Ausbaubeschränkungen nach § 23 Abs. 5 HStrG und die Veränderungssperre nach § 34 HStrG in Kraft.
  1. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  • dass die für das Verfahren und die Entscheidung zuständige Behörde das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ist, das über die Zulässigkeit des Verfahrens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist.
  1. Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gem. § 19 UVPG die Unterlagen nach § 16 UVPG sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die das Vorhaben betreffen, zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Inhaltsverzeichnis der Planunterlagen aufgeführten Unterlagen:
  • Unterlage 1: Erläuterungsbericht
  • Unterlage 8: Entwässerungsmaßnahmen
  • Unterlage 9: Landschaftspflegerische Maßnahmen
  • Unterlage 17: Immissionstechnische Untersuchungen
  • Unterlage 18: Wassertechnische Untersuchungen
  • Unterlage 19: Umweltfachliche Untersuchungen (inkl. UVP-Bericht)
  • Unterlage 21: Sonstige Gutachten
  1. Die Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden neben der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt auch über das UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich gemacht.
  1. Das am 18. September 2006 eingeleitete Planfeststellungsverfahren für die Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges in Gelnhausen, ST Hailer – Meerholz, wird durch das neue Verfahren ersetzt und daher eingestellt. Die auf dieses Verfahren zurückgehenden Stellungnahmen und Einwendungen sind somit gegenstandslos und gelten für das neue Verfahren nicht.

Regierungspräsidium Darmstadt

RPDA - Dez. III 33.1-66 a 04.04/1-2022 

 

Gelnhausen, 01. Juni 2023                                                                            Magistrat der

                                                                                                                         Barbarossastadt Gelnhausen

                                                                                                              gez. Daniel Chr. Glöckner, Bürgermeister