Bekanntmachung 36/2023

Bestimmungen zur Straßenreinigung

Straßenreinigung im Bereich der Stadt Gelnhausen

Mit nachstehender Veröffentlichung möchten wir die Bevölkerung der Stadt Gelnhausen auf die Bestimmungen der Satzung der Stadt Gelnhausen über die Straßenreinigung aufmerksam machen. Hiernach sind die Anlieger (Eigentümer der Grundstücke) verpflichtet, die Straßen einschl. der Radwege, Gehwege und Parkspuren zu reinigen. Ausgenommen von der Reinigungspflicht sind lediglich die Fahrbahnen der Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen.

Die Bestimmungen der Satzung der Stadt Gelnhausen über die Straßenreinigung bezüglich des Umfangs der Straßenreinigung, Reinigungsfläche und Reinigungszeiten werden nachstehend auszugsweise bekanntgegeben

§ 6

Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

1.     Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus Ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.

Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

2.     Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitten, Straßenteilen) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

3.     Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).

4.     Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die Straßen nicht beschädigen.

5.     Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 7

Reinigungsfläche

1.     Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen – vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte – zu reinigen.

2.     Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 8

Reinigungszeiten

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

a)    in der Zeit vom 1.April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr

b)    in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen.

Gelnhausen, 16.03.2023

Der Magistrat

der Barbarossastadt Gelnhausen

-Ordnungsamt-

gez. Glöckner

(Bürgermeister)