Amtl. Bek. Nr. 60 / 2018
Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 31.01.2018 folgende Entschädigungssatzung beschlossen
§ 1 Verdienstausfall
(1) Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10,- Euro pro Stunde der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 15,- Euro. Die Verdienstaus-fallpauschale darf monatlich einen Betrag von 100,- Euro nicht übersteigen.
§ 2 Fahrkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Stadtverordneten und ehrenamtlichen Stadträten wird eine monatliche Aufwandsentschädigung von 120,00 € gewährt.
(2) Ortsbeiratsmitgliedern wird eine monatliche Aufwandsentschädigung von 20,00 € gewährt.
(3) Die Mitglieder des Ausländerbeirates erhalten eine monatliche Aufwandsent-schädigung von 20,00 €.
(4) Anderen ehrenamtlich Tätigen wird eine Aufwandsentschädigung von 10,00 € je Sitzung gewährt.
(5) Schriftführer erhalten je Sitzung:
Stadtverordnetenversammlung, Magistrat 50,00 €
Ausschüsse, Präsidium, Ortsbeiräte 30,00 €
Kommissionen, Arbeitsgruppen 30,00 €
(6) Darüber hinaus erhalten eine monatliche Pauschale:
der Stadtverordnetenvorsteher 120,00 €
die Stellvertreter des Stadtverordnetenvorstehers 30,00 €
die Ausschussvorsitzenden 50,00 €
die Fraktionsvorsitzenden 120,00 €
die ehrenamtlichen Stadträte 60,00 €
die Ortsvorsteher:
bis 2.500 Einwohner 60,00 €
bis 5.000 Einwohner 70,00 €
über 5.000 Einwohner 80,00 €
(7) Vertritt der ehrenamtliche Erste Stadtrat oder ein/e ehrenamtliche/r Stadträtin / Stadtrat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister, so erhält sie/er für jeden Tag der Vertretung neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und 6 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 50,00 €. Dauert die Vertretungszeit länger als 14 Tage, erhöht sich die Aufwandsentschädigung auf 100,00 € je Tag.
§ 4 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträtinnen/Stadträte, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz.
(2) Ein Anspruch auf Reisekosten besteht nur, wenn die oder der Stadtver-ordnetenvorsteher/in die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Stadtverordneten-vorsteher/in entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst, in Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen.
Dienstreisen von Stadträtinnen/Stadträten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Gelnhausen vom 1. Januar 1990, geändert in 2003 und 2017 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Gelnhausen, den 11. Juni 2018
Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen
Daniel Chr. Glöckner, Bürgermeister