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Bekanntmachung 50/2026
Hauptsatzung beschlossen
H A U P T S A T Z U N G
der Barbarossastadt Gelnhausen
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung am 29. April 2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf zwei festgelegt.
§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben
an den Magistrat
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der städtischen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
- Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
- Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB
- Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall. Ab 15.000 Euro ist zusätzlich die Zustimmung des Bauausschusses einzuholen
- Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht bis 150.000 € ausgeübt wird oder nicht
- Abschluss oder Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro (jährlicher Erbbauzins x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall
- Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 25.000 Euro
- Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure
- Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über städtische Baumaßnahmen
- Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht die Jagd betreffen
- Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall
- Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoring Maßnahmen
(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
§ 3 Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuss mit der Zuordnung: Wirtschaft, Digitalisierung und Sicherheit
b) Bau- und Umweltausschuss mit der Zuordnung: Bauwesen, Stadtentwicklung, Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Forsten
c) Kultur- und Sozialausschuss mit der Zuordnung: Kultur, Tourismus, Sport, Ehrenamt, Jugend, Familie, Senioren, Soziales und Integration
d) Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss (a), dem Bau- und Umweltausschuss (b) sowie Kultur- und Sozialausschuss (c) gehören jeweils 11 (elf) sowie dem Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss (d) 3 (drei) Stadtverordnete an.
Die Ausschüsse werden im Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO gebildet.
§ 4 Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister, der ehrenamtlichen Ersten Stadträtin oder dem ehrenamtlichen Ersten Stadtrat und den ehrenamtlichen Stadträtinnen oder Stadträten.
(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen oder Stadträte beträgt insgesamt 14.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Bezeichnung „Erste Stadträtin“ oder „Erster Stadtrat“.
(4) Der Magistrat stellt der/dem Stadtverordnetenvorsteher/in und den Vorsitzenden der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung ein Ergebnisprotokoll seiner Sitzungen zu.
§ 5 Ortsbeirat
(1) Für die Stadtteile Gelnhausen-Mitte, Hailer, Haitz, Höchst, Meerholz und Roth werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke werden wie folgt abgegrenzt:
Stadtteil Gelnhausen-Mitte (ausschließlich des Bereiches des
Bebauungsplanes „Im Neuen Berg“),
die ehemalige Gemeinde Hailer,
die ehemalige Gemeinde Haitz,
die ehemalige Gemeinde Höchst,
die ehemalige Gemeinde Meerholz,
die ehemalige Gemeinde Roth (einschließlich des Bereiches des
Bebauungsplanes „Im Neuen Berg“)
(3) Der zu wählende Ortsbeirat besteht
im Stadtteil Gelnhausen-Mitte aus 9 Mitgliedern
im Stadtteil Hailer aus 9 Mitgliedern
im Stadtteil Haitz aus 5 Mitgliedern
im Stadtteil Höchst aus 7 Mitgliedern
im Stadtteil Meerholz aus 9 Mitgliedern
im Stadtteil Roth aus 7 Mitgliedern
(4) Die Stadtverordnetenversammlung erlässt Bestimmungen über die Orga- nisation der Ortsbeiräte und beschließt eine für alle Ortsbeiräte geltende Geschäftsordnung.
§ 6 Film- und Tonaufnahmen
In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO unter www.gelnhausen.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.
Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt hingewiesen.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Gelnhäuser Neuen Zeitung im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.
(2) Satzungen, Verordnungen sowie sonstige ortsrechtliche Bestimmungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht eine andere Auslegungsfrist bestimmt ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Gelnhausen, Rathaus, Obermarkt 7, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Gelnhausen, Rathaus, Obermarkt 7 inklusive welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Gelnhausen, Rathaus, Obermarkt 7, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bebauungsplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wir die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnung erhalten:
Stadtverordnetenvorsteherin oder -vorsteher
= Ehrenstadtverordnetenvorsteherin oder -vorsteher
Stadtverordnete oder Stadtverordneter
= Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter
Stadträtin oder Stadtrat
= Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat
Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
Mitglied des Ortsbeirates
= Ehrenmitglied des Ortsbeirates
Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach dem zuletzt oder überwiegend ausgeübten Amt oder Mandat.
Das Gleiche gilt für sonstige ehrenamtlich Tätige, die insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Amt ausgeübt haben.
In Würdigung besonderer Verdienste um das Wohl der Stadt wird an Mitglieder der städtischen Gremien der Stadt sowie an verdienstvolle Personen als Anerkennung und Erinnerung an ihre Tätigkeit ein Ehrengeschenk überreicht. Voraussetzung ist, dass sie länger als eine Legislaturperiode zum Wohle der Stadt gewissenhaft gewirkt und aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen aus den Gremien ausscheiden mussten (Wechsel des Wohnsitzes oder ähnliches).
Mitglieder der städtischen Gremien, die drei Legislaturperioden - 15 Jahre - zum Wohle der Stadt gewirkt haben, erhalten ein Ehrengeschenk.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form
in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den
Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder
der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen
unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 26.05.2021 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gelnhausen, den 4. Mai 2026
Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen
Bürgermeister Christian Litzinger
