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BEkanntmachung 96/2026
Jahreshaushalt 2026 genehmigt
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung am
01.07.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 74.257.700 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 77.702.265 EUR
mit einem Saldo von -3.444.565 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von -3.444.565 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -1.596.315 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.494.100 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 13.049.500 EUR
mit einem Saldo von -9.555.400 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 9.620.700 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.909.350 EUR
mit einem Saldo von 6.711.350 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von -4.440.365 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 9.620.700 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung
von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen wird auf 7.000.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 385 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 509v.H.
2. Gewerbesteuer auf 425 v.H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 01.07.2026 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO gelten bis zu einer Summe von 30.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Er hat der Stadtverordnetenversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets im Ergebnishaushalt dürfen nach § 19 Abs. 2 GemHVO für zahlungswirksame Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets im Ergebnishaushalt verwendet werden. Gem. § 19 Abs. 4 GemHVO gilt dies entsprechend auch für Ein- und Auszahlungen.
Gelnhausen, den 03.07.2026 Christian Litzinger (Bürgermeister)
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung der Stadt Gelnhausen die Genehmigung
1. für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2026 in der Planung gemäß § 97a Nr. 1 HGO i. V. m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,
2. zur Aufnahme des in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Gelnhausen für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrags an Krediten für Investitionen und lnvestitionsförder-maßnahmen in Höhe von
9.620.700 €
(in Worten: Neun Millionen Sechshundertzwanzigtausendsiebenhundert Euro)
gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO,
3. für den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren (2027 und 2028) für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
7.000.000 €
(in Worten: Sieben Millionen Euro)
gemäß § 97a Nr. 3 HGO i. V. m. § 102 Abs. 4 HGO,
4. zur Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung der Stadt Gelnhausen für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von bis zu
5.000.000,00 €
(in Worten: Fünf Millionen Euro)
gemäß § 97a Nr. 5 HGO i. V. m. § 105 Abs. 2 HGO.
Gelnhausen, den 10.09.2026
Main-Kinzig-Kreis
-Der Landrat-
Im Auftrag, gez. Dill (Verwaltungsrat)
Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 4 HGO bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet auf der Homepage der Stadt (www.gelnhausen.de) unter Rathaus & Politik > Bürgerservice & Satzungen > Satzungen & Haushalt veröffentlicht.
Gelnhausen, den 15.09.2026
gez. Christian Litzinger, Bürgermeister
