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Bekanntmachung 46/2026
Nachrücker im Ortsbeirat Mitte
Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)
in der aktuell gültigen Fassung
Die bei den Kommunalwahlen in den Ortsbeirat Gelnhausen-Mitte der Stadt Gelnhausen gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 2, Frau Johanna Bayer hat mit Schreiben vom 07.04.2026 auf sein Mandat verzichtet zum 06.04.2026.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Ortsbeirat Gelnhausen-Mitte der Stadt Gelnhausen nachrückt:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 9, Herr Hagen Mootz, Gelnhausen, 968 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Bastian Metzler, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchs-gründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Gelnhausen, 16.04.2026
Der Wahlleiter der Barbarossastadt Gelnhausen
gez. Bastian Metzler
