Ehemalige Synagoge

Kulturförderung

Maßnahmenbezogene Kulturförderung

Kleine, feine Initiativen und Projekte ohne großen Aufwand fördern. Das ist das Ziel der städtischen Kulturförderung.
Hier sind die wichtigsten Informationen, wer wann und wie an diese Fördermittel kommen kann, übersichtlich dargestellt:

Die Frist für die erste Förderrunde wurde verlängert. Antragsschluss ist der 30.04.2024!

Förderrichtlinie

1. Der Fördertopf enthält jährlich 10.000 €, die Fördersumme pro Maßnahme ist auf maximal 2.500 € begrenzt.  Antragstellung ist 2 mal jährlich möglich, jeweils bis zum 15. März und 15. August.

2. Förderberechtigt sind kulturtreibende Vereine oder einzelne Kulturschaffende mit Sitz und Aktivität in Gelnhausen. Ein Zusammenschluss von Personen ist bei der Antragstellung möglich.

3. Als „Projekt“ gilt die Herstellung, Planung und/oder Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Konzerten, Ausstellungen, Aufführungen, Symposien) innerhalb eines begrenzten Zeitraumes sowie Publikationen, Kunstwerke oder Ähnliches zu kulturellen oder kulturhistorischen Themengebieten.

4. Die Projekte müssen direkten Bezug zu Gelnhausen bzw. seiner Geschichte haben und in der Stadt durchgeführt werden. Der Kulturausschuss entscheidet über die Förderfähigkeit und die Höhe der Förderquote.

5. Nicht förderfähig sind bauliche Investitionen, Ausflüge, Anschaffungen von Musikinstrumenten oder ähnliche Dinge. Ebenfalls nicht förderfähig sind Projekte mit vorwiegend kommerziellem Charakter.

6. Die Anträge sind formlos schriftlich bei der Abteilung für Kultur und Tourismus der Stadt Gelnhausen einzureichen. Die Abteilung erarbeitet eine Beschlussempfehlung zur Vorlage an den Kulturausschuss.
Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden.

7. Der Kulturausschuss kann die Antragsteller in den Kulturausschuss einladen.

8. Der Antrag muss beinhalten:
    - kurze Projektskizze mit Terminplanung und Zielgruppendefinition (Max 1 Seite Din A 4, Schriftgröße 12)
    - Kostenkalkulation und Finanzierungsplan (Fördermittel + Eigenmittel/Eigenleistung)

9. Nach Förderzusage erfolgt die Überweisung der Fördermittel. Falsch oder nicht verwendete Mittel müssen unverzüglich zurückgezahlt werden.

10. Die Fördermittel sind zweckgebunden und wirtschaftlich zu verwenden und Einsparmöglichkeiten sind zu nutzen.

11. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, muss aber bei Antragstellung angegeben werden.

12. Falls zu den geförderten Projekten Werbematerialien (Printmedien, social media, Homepage, Flyer, Plakate, Programmhefte etc.)  erstellt werden, muss darauf das Logo der Stadt deutlich sichtbar abgedruckt bzw. digital eingebunden werden, mit dem Zusatz „Gefördert im Rahmen der Kulturförderung der Stadt Gelnhausen“.

13. Nach Durchführung des Projektes ist ein einfacher Kostenverwendungsnachweis sowie ein Beleg zur Durchführung des Projektes (Presseartikel, Fotos o.ä.) bei der Abteilung Kultur und Tourismus einzureichen.
Die Belege müssen bis zum 30. November des Antragsjahres eingereicht werden.

14. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. In letzter Instanz entscheidet der Kulturausschuss.
Antrag auf Förderung kann pro Antragsteller und pro Projekt nur einmal im Kalenderjahr gestellt werden.

15. Gelder, die im ersten Halbjahr nicht ausgeschüttet werden, wandern in den Topf für das zweite Halbjahr.
Mit Ende des Kalenderjahres verfallen die Gelder, sie werden nicht ins kommende Jahr übertragen.

Ansprechpartner

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