Bekanntmachung 35/2026

Nachrücker in der Stadtverordnetenversammlung 

Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)
in der aktuell gültigen Fassung

Der bei den Kommunalwahlen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:

Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 1, Herr Christian Litzinger hat mit Schreiben vom 23.03.2026 sein Mandat niedergelegt zum 23.03.2026.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen nachrückt:
Nr. 1 – Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 17, Herr Frank Bayer, Gelnhausen, 3290 Stimmen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter Bastian Metzler, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchs-gründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Gelnhausen, 26.03.2026

Der Wahlleiter der Barbarossastadt Gelnhausen
gez. Bastian Metzler