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Bekanntmachung 45/2026
Nachrücker in der Stadtverordnetenversammlung
Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)
in der aktuell gültigen Fassung
Der bei den Kommunalwahlen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 8 – Die Linke, Die Linke
lfd. Nr. 1, Herr Sebastian Ries hat mit Schreiben vom 13.04.2026 sein Mandat niedergelegt zum 13.04.2026.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen nachrückt:
Nr. 8 – Die Linke, Die Linke
lfd. Nr. 2, Herr Heinrich Hartmann, Gelnhausen, 1575 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Bastian Metzler, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchs-gründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Gelnhausen, 16.04.2026
Der Wahlleiter der Barbarossastadt Gelnhausen
gez. Bastian Metzler
