Bekanntmachung 45/2025

Genehmigung des Haushalts 2025

DER MAGISTRAT DER BARBAROSSASTADT GELNHAUSEN

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 45 / 2025

Haushaltssatzung der Barbarossastadt Gelnhausen für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am

12.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

     im Ergebnishaushalt

                   im ordentlichen Ergebnis

                   mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                          69.243.150 EUR

                   mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                             75.239.300 EUR

                   mit einem Saldo von                                                                       -5.996.150 EUR

 

                   im außerordentlichen Ergebnis

                   mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                         0 EUR

                   mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                             0 EUR

                   mit einem Saldo von                                                                                      0 EUR

 

                   mit einem Fehlbedarf von                                                              -5.996.150 EUR,

      im Finanzhaushalt

                   mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

       aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                          -3.099.200 EUR                                                                          

                   und dem Gesamtbetrag der

                   Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                      1.542.800 EUR

                   Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                    10.501.750 EUR

                   mit einem Saldo von                                                                       -8.958.950 EUR

 

                   Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                  9.024.250 EUR

                   Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                 3.129.350 EUR

                   mit einem Saldo von                                                                        5.894.900  EUR

 

       mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von             -6.163.250 EUR

       festgesetzt.                                 

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 9.024.250 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung

von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 9.000.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000              EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

             1. Grundsteuer

                        a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf       385 v.H.

                        b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                 509 v.H.                                                         

             2. Gewerbesteuer auf                                                                                          425 v.H.

Die Festlegung der Hebesätze für das Haushaltsjahr 2025 erfolgte durch eine Hebesatzsatzung. Die Angaben in der Haushaltssatzung haben lediglich eine nachrichtliche Bedeutung.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 12.02.2025 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO gelten bis zu einer Summe von 30.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Er hat der Stadtverordnetenversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.

Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets im Ergebnishaushalt dürfen nach § 19 Abs. 2 GemHVO für zahlungswirksame Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets im Ergebnishaushalt verwendet werden. Gem. § 19 Abs. 4 GemHVO gilt dies entsprechend auch für Ein- und Auszahlungen.

       Gelnhausen, den 05.03.2025                Christian Litzinger                  

                                                                        (Bürgermeister)               

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung der Stadt Gelnhausen die Genehmigung

1. für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt in der Planung gemäß § 97a Nr. 1 HGO i.V.m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO.

2. zur Aufnahme des in § 3 der Haushaltssatzung der Stadt Gelnhausen für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu

9.000.000 €

(in Worten: Neun Millionen Euro)

gemäß § 97a Nr. 3 HGO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO

 

3. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Gelnhausen für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrags an Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

 

9.024.250 €

(in Worten: Neun Millionen Vierundzwanzigtausendzweihundertfünfzig Euro)

gemäß § 97a Nr. 4 i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO

 

4. zur Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung der Stadt Gelnhausen für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von bis zu

 

3.000.000,00 €

(in Worten: Drei Millionen Euro)

gemäß § 97a Nr. 5 HGO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO.

 

Gelnhausen, den 12.05.2025

 

Main-Kinzig-Kreis

-Der Landrat-

Im Auftrag, gez. Dill (Verwaltungsrat)

 

Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 4 HGO bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet auf der Homepage der Stadt (www.gelnhausen.de) unter Rathaus & Politik > Bürgerservice & Satzungen > Satzungen & Haushalt veröffentlicht.

Gelnhausen, den 13.05.2025

gez. Christian Litzinger, Bürgermeister