bekanntmachung 103/2025

Wahlvorschläge für Kommunalwahl 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die

allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

in der Stadt Gelnhausen

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die am 15.03.2026 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und des

Ausländerbeirates der Stadt Gelnhausen auf.

Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des

Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von den

Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die

Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Wählbarkeit

Wählbar ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116

Abs.1 GG oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz

in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber/innen müssen am Wahltag das

achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Stadt

Gelnhausen haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur

Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 30, 32 HGO).

Zur Wahl des Ausländerbeirats wählbar ist jeder Wahlberechtigte ausländische Einwohner in der Stadt

Gelnhausen, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in

der Stadt Gelnhausen seinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt hat. Zum Ausländerbeirat wählbar sind

auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die

zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 HGO).

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung

verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und

Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der

Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/ innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter

Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau" oder" Herr", des Berufs oder Stands, des

Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur

vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich

und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag

aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung

des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen

und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder

Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind

nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche

Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden

Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der zu

wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus

dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen

Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (11

Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen 74

Unterschriften, den Ortsbeirat Mitte 18 Unterschriften, Ortsbeirat Hailer 18 Unterschriften, Ortsbeirat Haitz

10 Unterschriften, Ortsbeirat Höchst 14 Unterschriften, Ortsbeirat Meerholz 18 Unterschriften, Ortsbeirat

Roth 14 Unterschriften und Ausländerbeirat 18 Unterschriften.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung

gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person

kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Wahlberechtigt sind gemäß § 30 HGO alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1

GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der

Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens

sechs Wochen vor dem Wahltag in der Stadt Gelnhausen ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgeschlossen vom

Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).

Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein

(Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung

folgender Hinweise zu leisten:

• Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von mir kostenfrei zur

Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in

elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und,

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des

Wahlvorschlages hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder

Vertreterversammlung zu bestätigen.

• Die wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem

Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname,

Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der

Tag der Unterzeichnung anzugeben.

• Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des

Magistrats der Stadt Gelnhausen beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung

wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags

bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für

eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der

Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

• Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand

mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren

Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

• Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer

Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind

ungültig.

Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der

Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Gelnhausen oder in einer Versammlung der von den

Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Gelnhausen aus ihrer Mitte gewählten Vertretern

(Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung

sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist

auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm

der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als

geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die

Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich

nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der

Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen selbst (§ 12 Abs. 1 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben

über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder

Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige

Ersatzperson nach§ 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem

Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber

dem Wahlleiter, an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt

ist, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerbern Gelegenheit

gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter

ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des §

156 des Strafgesetzbuches.

Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am

Montag, dem 05. Januar 2026, bis 18.00 Uhr (69. Tag vor der Wahl)

schriftlich im Original bei der unterzeichnenden Wahlleitung, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen, Telefon:

06051/830-150 /-151, einzureichen. Ich empfehle, möglichst einen Termin zu vereinbaren.

Terminvereinbarungen sind telefonisch unter 06051/830-150 /-151 oder per E-Mail unter

wahlamt@gelnhausen.de möglich.

Die Einreichungstrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf

der Einreichungstrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren,

noch rechtzeitig behoben werden können.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke können

auch mit Hilfe der Parteienkomponente der Wahlsoftware Votemanager ausgefüllt werden, die unter der

Internetadresse www.votemanager.de kostenlos zum Download bereitsteht. Den dazugehörigen Link sowie

eine kurze Anleitung erhalten Sie ebenfalls von der Wahlleitung.

Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:

• Schriftliche Erklärungen der Bewerber/innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die

Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die

Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die

Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft im Kreistag gehindert sind, sowie eine

Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen

(Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);

• Bescheinigungen des Magistrats (Meldebehörde), dass die Bewerber/innen die Voraussetzungen

der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);

• eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die

Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und

Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der

Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8) - sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Absatz 4 KWG

Unterstützungsunterschriften benötigt.

Bei der Ausländerbeiratswahl sind folgende Unterlagen noch zusätzlich beizufügen:

• beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde von Deutschen, die die Rechtsstellung als

ausländische Einwohner im Inland erworben haben,

• Nachweis über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit von Deutschen, die zugleich eine

ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Werden für die Wahl des Ausländerbeirates keine Wahlvorschläge eingereicht, oder zwar eingereicht, aber

nicht zugelassen, oder werden insgesamt weniger Bewerber zugelassen, als Mitglieder in den Beirat zu

wählen sind, findet eine Wahl dieses Beirates nicht statt; die Einrichtung dieses Beirates entfällt dann für

die Dauer der folgenden Wahlzeit (§ 82 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 86 Abs.1 Satz 3 der hessischen

Gemeindeordnung). Der Beirat entfällt auch, wenn im Laufe der Mandatsperiode seine Mitgliederzahl unter

3 sinkt, § 82 Abs. 1 Satz 6 bzw. § 86 Abs. 1 Satz 4 HGO.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der

stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine

Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in

öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge

nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der

Wahlleitung erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr. 7

sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik

„Kommunen/Kommunalwahlen Vordrucke für Parteien und Wählergruppen") verfügbar.

Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Gelnhausen erhalten Sie auch unter der Telefonnummer 06051/830-150 /-151. Diese öffentliche

Bekanntmachung kann auch auf der Homepage Stadt Gelnhausen www.gelnhausen.de eingesehen

werden.

Maßgebliche Einwohnerzahl

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 58 HKO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl

beträgt mit Stand vom 30.09.2019 für den Stadt Gelnhausen 24.292 Einwohner. Es sind 37 Stadtverordnete

zu wählen (§ 38 HGO).

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder in den Stadtteilen ist in § 5 der Hauptsatzung der Stadt

Gelnhausen festgelegt. Ortsbeirat Mitte 9 Mitglieder, Ortsbeirat Hailer 9 Mitglieder, Ortsbeirat Haitz 5

Mitglieder, Ortsbeirat Höchst 7 Mitglieder, Ortsbeirat Meerholz 9 Mitglieder und Ortsbeirat Roth 7 Mitglieder.

Die Zahl der zu wählenden Ausländerbeiratsmitglieder ist im § 6 der Hauptsatzung der Stadt Gelnhausen

festgelegt und beträgt 9 Mitglieder.

Gelnhausen, 20.11.2025

Der Wahlleiter

der Barbarossastadt Gelnhausen

gez. Bastian Metzler