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bekanntmachung 84/2025
Nachrücker in der Stadtverordnetenversammlung
Ersatzbestimmung für ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen
Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)
Frau Renate Baumann, Seestraße 8, 63571 Gelnhausen ist mit Ablauf des 30.09.2025 als Vertreterin der „Bürger für Gelnhausen (BG)“ aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen durch Verzicht ausgeschieden.
Nach § 34 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Aufgrund des § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) wird hiermit festgestellt, dass Frau Elisabeth Jahn, Brunnenstraße 17, 63571 Gelnhausen als Ersatzperson der „Bürger für Gelnhausen (BG)“ in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Barbarossastadt Gelnhausen, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.
Gelnhausen, 01.10.2025
gez. Metzler, Wahlleiter