- Tourismus
- Rathaus & Politik
- Leben & Wohnen
- Freizeit & Kultur
- Wirtschaft, Handel & Gewerbe
Bekanntmachung 27/2025
Besonderes Vorkaufsrecht
Satzung über „Besonderes Vorkaufsrecht“
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Auf Grund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), Zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Barbarossastadt Gelnhausen vom 12.02.2025
§ 1
Städtebauliche Maßnahmen
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Stadtgebietes erlässt die Barbarossastadt Gelnhausen für den in § 3 dieser Satzung dargestellten Geltungsbereich eine Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
- Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung steht der Barbarossastadt Gelnhausen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
- Sofern für die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.
- Der Verkäufer oder die Verkäuferin eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks hat der Barbarossastadt Gelnhausen den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers oder der Verkäuferin wird durch die Mitteilung des Käufers oder der Käuferin ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer oder die Käuferin als Eigentümer oder als Eigentümerin in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
- Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.

§ 3
Geltungsbereich
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 6 BauGB mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Gelnhausen, 28. Februar 2025 Der Magistrat
Der Barbarossastadt Gelnhausen
gez. Christian Litzinger, Bürgermeister