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Bekanntmachung 15/2025
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Bekanntmachung Nr. 15/2025
der Kreis- und Barbarossastadt Gelnhausen
1. Am 23.02.2025
findet die
statt.
Wahlbekanntmachung
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025
übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte
zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im
Rathaus Gelnhausen (90001), Obermarkt 7 – der Mehrzweckhalle Haitz (90002+90003),
Am Rottgarten 3 – der Willi-Bechtold-Halle (90004-90006), Leipziger Str. 56, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl
mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen
Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis
für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten
fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen
Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das
ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt
ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und
seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der
angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung
des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner
Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist
auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des
Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch,
wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder
ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist
strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Gelnhausen, 10.2.2025
Der Magistrat
der Barbarossastadt Gelnhausen
-Wahlamti.
A. Bastian Metzler