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Bekanntmachung 17/2026
Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahl
Bekanntmachung Nr.: 17/2026
für die Kommunalwahlen
in der Barbarossastadt Gelnhausen am 15.03.2026
1. Am 15.03.2026 finden in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde- und Kreiswahl
sowie Ortsbeiratswahl statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse
und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl
ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge
verwendet.
2. Die Gemeinde ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein
Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
zum 22.02.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die
Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm
gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der
allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Wahlamt, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen zur
Einsichtnahme aus.
3. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde wird an den Werktagen
in der Zeit vom 23.02.2026 bis zum 27.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten in
Einwohnermeldeamt, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern
ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre
nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens
am 27.02.2026 bis 12:30 Uhr, beim Gemeindevorstand Magistrat der Stadt Gelnhausen, Obermarkt
7, 63571 Gelnhausen Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht
offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag
in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22.02.2026 beim Gemeindevorstand
(Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates
oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 22.02.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber
glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie
nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in
der Gemeinde/der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme
in das Wählerverzeichnis bis zum 22.02.2026 oder die Einspruchsfrist
bis zum 27.02.2026 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder
Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich
beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13.03.2026, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich
plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten,
die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn
verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten
Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person
bedienen.
4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen
amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag:
- Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen
Stimmzettelumschlag,
- für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- für die Ortsbeiratswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen
Stimmzettelumschlag.
Ferner
- einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief
zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
und
- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn
die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat
sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein
so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag,
18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen
amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten
Farben.
4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den
Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur
ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten
- bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge
bei der Gemeinde-, Kreis-, und Ortsbeiratswahl in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes
bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen,
Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname
geführt wird, auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordensoder
Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen
ist, der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, zu jeder Bewerberin oder zu
jedem Bewerber bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung
und bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach §#12
Satz#4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung oder
des dauernden Aufenthaltes sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags
und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für
jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen
und Vertreter zu wählen sind.
- bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsnamen,
wenn ein abweichender Familienname geführt wird, auf Wunsch der Bewerberin oder
des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis-
oder Melderegister eingetragen ist, zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber
bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung und bei
der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach §#12 Satz#4 der Hessischen
Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung oder des dauernden
Aufenthaltes der Bewerberinnen und Bewerber sowie drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für
jede Bewerberin oder jeden Bewerber.
- Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung/der Kreistag/
der Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat.
Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie
folgt ab:
- Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen
vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel
bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).
- Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann
ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden.
In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen
und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle
Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
- Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet
werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall
erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange
jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei
Stimmen zugeteilt sind.
- Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können
auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen
Personen werden keine Stimmen zugeteilt.
Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben
werden.
4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet
dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen
nicht erkennen können.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in Mehrzweckhalle
Haitz, Am Rottgarten 3 u. Willi-Bechtold-Halle Roth, Leipziger Straße 56, 63571 Gelnhausen
zusammen.
5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende
Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am 16.3.2026 um 8:00 Uhr in folgenden
Räumlichkeiten zusammen:
Wahlbezirk-Nr. Abgrenzung der Wahlbezirke
Lage des Wahlraums
(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
A01 1,2,3 Obermarkt 24, Standesamt, Raum
309, Auszählung
A02 4,5 Obermarkt 7, Sitzungssaal, Raum 112
- 1.OG
A03 7, 10 Obermarkt 24, Stadtkasse, Raum 405
- 1.OG
A04 6, 13 Obermarkt 7, Parlamentarisches Büro,
Raum 103 - 1.OG
A05 8, 9 Obermarkt 7, Liegenschaften, Raum
204 - 2. OG
A06 11, 12 Obermarkt 24, Rechnungsprüfung,
Raum 504 - 2. OG
A07 BW 1 (1, 2, 3) Obermarkt 7, Hochbau, Raum 202 - 2.
OG
A08 BW 2 (4, 5) Stadtschreiberei 3, Workshop-Raum,
2. OG
A09 BW 3 (7, 10) Obermarkt 7, Personalabteilung,
Raum 109 - 1. OG
A10 BW 4 (6, 13) Obermarkt 24, Finanzabteilung, Raum
401 - 1.OG
A11 BW 5 (8, 9) Obermarkt 8, Touristinfo, EG
A12 BW 6 (11, 12) Obermarkt 7, Klima-/Umweltschutz,
Raum 7 - EG
6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung
des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner
Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung
ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen
und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs.
5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im
Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne
geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§
107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem
Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung
der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt
der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
7. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen
und Bewerbern abgedruckt sind, an folgenden Stellen erhältlich:
Wahlamt, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen
Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei
der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden.
Gelnhausen, 18.2.2026
Der Wahlleiter
der Barbarossastadt Gelnhausen
gez. Bastian Metzler
