Bekanntmachung 17/2026

Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahl

Bekanntmachung Nr.: 17/2026

für die Kommunalwahlen

in der Barbarossastadt Gelnhausen am 15.03.2026

1. Am 15.03.2026 finden in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde- und Kreiswahl

sowie Ortsbeiratswahl statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse

und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl

ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge

verwendet.

2. Die Gemeinde ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein

Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis

zum 22.02.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die

Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm

gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der

allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Wahlamt, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen zur

Einsichtnahme aus.

3. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde wird an den Werktagen

in der Zeit vom 23.02.2026 bis zum 27.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten in

Einwohnermeldeamt, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder

Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern

ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis

eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung

besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre

nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens

am 27.02.2026 bis 12:30 Uhr, beim Gemeindevorstand Magistrat der Stadt Gelnhausen, Obermarkt

7, 63571 Gelnhausen Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht

offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag

in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22.02.2026 beim Gemeindevorstand

(Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates

oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 22.02.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber

glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie

nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in

der Gemeinde/der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme

in das Wählerverzeichnis bis zum 22.02.2026 oder die Einspruchsfrist

bis zum 27.02.2026 versäumt haben,

b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder

Einspruchsfrist entstanden ist,

c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt

worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur

Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich

beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare

elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13.03.2026, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich

plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren

Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten,

die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn

verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten

Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,

dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person

bedienen.

4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen

amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag:

- Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen

Stimmzettelumschlag,

- für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,

- für die Ortsbeiratswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen

Stimmzettelumschlag.

Ferner

- einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief

zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

und

- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn

die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht

nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat

sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden.

Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein

so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag,

18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis

er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen

amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten

Farben.

4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den

Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur

ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten

- bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge

bei der Gemeinde-, Kreis-, und Ortsbeiratswahl in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes

bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe

und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen,

Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname

geführt wird, auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordensoder

Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen

ist, der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, zu jeder Bewerberin oder zu

jedem Bewerber bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung

und bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach §#12

Satz#4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung oder

des dauernden Aufenthaltes sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags

und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für

jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen

und Vertreter zu wählen sind.

- bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsnamen,

wenn ein abweichender Familienname geführt wird, auf Wunsch der Bewerberin oder

des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis-

oder Melderegister eingetragen ist, zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber

bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung und bei

der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach §#12 Satz#4 der Hessischen

Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung oder des dauernden

Aufenthaltes der Bewerberinnen und Bewerber sowie drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für

jede Bewerberin oder jeden Bewerber.

- Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung/der Kreistag/

der Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat.

Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie

folgt ab:

- Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen

vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel

bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).

- Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann

ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden.

In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen

und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle

Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.

- Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet

werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall

erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange

jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei

Stimmen zugeteilt sind.

- Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können

auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen

Personen werden keine Stimmen zugeteilt.

Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben

werden.

4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet

dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen

nicht erkennen können.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in Mehrzweckhalle

Haitz, Am Rottgarten 3 u. Willi-Bechtold-Halle Roth, Leipziger Straße 56, 63571 Gelnhausen

zusammen.

5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende

Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am 16.3.2026 um 8:00 Uhr in folgenden

Räumlichkeiten zusammen:

Wahlbezirk-Nr. Abgrenzung der Wahlbezirke

Lage des Wahlraums

(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)

A01 1,2,3 Obermarkt 24, Standesamt, Raum

309, Auszählung

A02 4,5 Obermarkt 7, Sitzungssaal, Raum 112

- 1.OG

A03 7, 10 Obermarkt 24, Stadtkasse, Raum 405

- 1.OG

A04 6, 13 Obermarkt 7, Parlamentarisches Büro,

Raum 103 - 1.OG

A05 8, 9 Obermarkt 7, Liegenschaften, Raum

204 - 2. OG

A06 11, 12 Obermarkt 24, Rechnungsprüfung,

Raum 504 - 2. OG

A07 BW 1 (1, 2, 3) Obermarkt 7, Hochbau, Raum 202 - 2.

OG

A08 BW 2 (4, 5) Stadtschreiberei 3, Workshop-Raum,

2. OG

A09 BW 3 (7, 10) Obermarkt 7, Personalabteilung,

Raum 109 - 1. OG

A10 BW 4 (6, 13) Obermarkt 24, Finanzabteilung, Raum

401 - 1.OG

A11 BW 5 (8, 9) Obermarkt 8, Touristinfo, EG

A12 BW 6 (11, 12) Obermarkt 7, Klima-/Umweltschutz,

Raum 7 - EG

6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung

des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner

Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung

ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen

und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher

Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten

ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs.

5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im

Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne

geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§

107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem

Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung

der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt

der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

7. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen

und Bewerbern abgedruckt sind, an folgenden Stellen erhältlich:

Wahlamt, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen

Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei

der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden.

Gelnhausen, 18.2.2026

Der Wahlleiter
der Barbarossastadt Gelnhausen
gez. Bastian Metzler