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bekanntmachung 127/2024
Änderungssatzung 2024 Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Gelnhausen
Änderungssatzung 2024 Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Gelnhausen
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen hat in ihrer Sitzung vom 09.10.2024 die Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Gelnhausen vom 21.07.2023 beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlage gestützt wird:
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90,93), i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen in der Sitzung vom 09.10.2024 für die Friedhöfe der Stadt Gelnhausen folgende Friedhofs- und Bestattungsordnung beschlossen:
IV. Grabstätten - § 14 Grabarten Im § 14, Absatz 1 wird nach l)
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten (sofern vorhanden) zur Verfügung gestellt:
m) Muslimische Grabstätten
2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt
D. Weitere Grabarten - § 29.a) Muslimisches Grabfeld – Bestattungen
(1) Auf dem Friedhof in Gelnhausen-Mitte befindet sich das Grabfeld für muslimische Bestattungen, welches den besonderen Anforderungen der islamischen Religion entspricht. Dort können Muslime ihrem Glauben entsprechend in Gebetsrichtung bestattet werden.
(2) Es werden Reihengrabstätten sowie ein – und mehrstellige Wahlgrabstätten zur Verfügung gestellt. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Die Vorschriften über die angegebenen Grabstätten für Erdbestattungen gelten entsprechend der Friedhofsordnung der Barbarossastadt Gelnhausen.
(3) Aus religiösen Gründen ist auch die Bestattung ohne Sarg möglich. Wenn anerkannte religiöse Grundsätze nachgewiesen werden, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag eine Beisetzung im Leichentuch genehmigen. Hierbei ist ausschließlich die religiöse Zugehörigkeit des Verstorbenen maßgeblich. Entsprechende technische Voraussetzungen sind vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen.
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gelnhausen, den 23.12.2024
Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen
Christian Litzinger, Bürgermeister