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Bekanntmachung 113/2024
Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskosten-Satzung
der Barbarossastadt Gelnhausen
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. November 2024 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetze vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93). §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetze vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Stadt Gelnhausen erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Gelnhausen veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Stadt Gelnhausen.
§ 5 Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Stadt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7 Billigkeitsregelung
Die Stadt Gelnhausen kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8 Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Nr.
|
Gegenstand |
| EUR |
1. | Schriftliche Auskünfte |
| |
1.1* | Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | kostenfrei | |
1.2* | Schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen (z.B. Bauakte, Pläne, Karten, Listen etc.), soweit keine anderen Gebühren vorgesehen sind | 30,00 bis 600,00 |
2. | Akteneinsicht |
|
2.1* | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind | 10,00 bis 600,00 |
2.2* | Wie Nr. 2.1, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss
| nach Zeitaufwand s. Abs. 2 |
2.3* | Zuschlag zu Nr. 2.1 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | 16,00 |
2.4* | Zuschlag zu Nr. 2.1 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | 5,00 bis 15,00 |
2.5* | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | 15,00 |
* § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 2.5 nicht anzuwenden.
| ||
3. | Beglaubigung |
|
3.1 | Beglaubigung von Unterschriften | 7,00 |
3.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5,00 |
3.3 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 7,00 0,60 |
4. | Anfertigung von Dokumentenkopien |
|
4.1
| Digitalisierung von Dokumenten je Seite DIN A3 und kleiner | 0,30
|
4.2 | Anfertigung von Fotokopien je Kopie |
|
4.2.1 | DIN A4 und kleiner | 0,50 |
4.2.2 | DIN A3 | 1,00 |
4.3 | Herstellung von Planpausen |
|
4.3.1 | DIN A0 | 15,00 |
4.3.2 | DIN A1 | 10,00 |
4.3.3 | kleiner als DIN A1 | 7,50 |
4.3.4 | sonstige, je m² | 10,00 |
4.3.5 | Anfertigung von Datenträgern, je Datenträger | 10,00 |
5. | Genehmigung, Erlaubnis und andere Verwaltungsakte | |
5.1 | Soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben, je Fall | nach Zeitaufwand s. Abs. 2 |
| Mindestens | 10,00 |
| Höchstens | 500,00 |
5.2 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage oder Trinkwasserversorgung | 85,00 bis 2.500,00 |
5.3 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage oder eines Wasserleitungsanschlusses, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | 85,00 bis 2.500,00 |
5.4 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 85,00 bis 1.000,00 |
5.5 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 85,00 bis 100,00 |
5.6 | Abnahme eines Gartenwasserzählers bei Anmeldung bzw. bei Änderung oder bei Ablauf der Zählereichfrist | 60,00 |
5.7 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand s. Abs. 2 |
6. | Bescheinigungen, Erklärungen, Zeugnisse |
|
6.1 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, |
|
6.1.1 | für jedes Grundstück | 30,00 |
6.1.2 | mindestens je Grundstückskaufvertrag | 50,00 |
6.1.3 | Bescheinigung über Anliegerleistungen, je Grundstück | 30,00 |
6.2 | Ausstellung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen | 10,00
|
6.3 | Sonstige Bescheinigungen einfacher Art, je Fall | 3,00 bis 15,00 |
6.4 | Sonstige Bescheinigungen mit erheblichem Aufwand, je Fall | 5,00 bis 50,00 |
6.5 | Für die von der Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach der Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3 | 50,00 |
6.6 | Abweichung bzw. Befreiung nach § 73 Abs. 4 HBO | 150,00 |
7. | Sonstige Gebührentatbestände |
|
7.1 | Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke | 1,00 |
7.2 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km | 0,45 |
7.3 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwand s. Abs. 2 |
7.4 | Durchführung eines Widerspruchverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben. 5 v.H. des erfolglos angefochtene Betrages, |
|
7.4.1 | mindestens | 30,00 |
7.4.2 | höchstens | 2.500,00 |
7.5 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben.
| nach Zeitaufwand s. Abs. 2 |
7.5.1 | mindestens | 30,00 |
7.5.2 | höchstens | 2.500,00 |
7.6 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist | nach Zeitaufwand s. Abs. 2 |
7.6.1 | mindestens | 15,00 |
7.6.2 | höchstens | 1.500,00 |
7.7 | Ersatz einer abhanden gekommenen Hundesteuermarke einschließlich Auslagen | 5,00 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde | 21,50 EUR |
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde | 17,75 EUR |
für alle übrigen Beschäftigten,
je Viertelstunde | 14,00 EUR |
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 34,00 EUR (neu) erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Gelnhausen vom 23.01.2004 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gelnhausen, den 21. November 2024
Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen
Bürgermeister Christian Litzinger