Mahnung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Mahnung ist eine Aufforderung an den Schuldner, den Rückstand fällig gewordener Beträge innerhalb einer Woche an die Gemeindekasse zu zahlen. Nach Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist wird der Betrag im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, wodurch zusätzliche Kosten für den Schuldner entstehen (§ 18 Abs. 1 Ziff. 3 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz). 

    Mit der Versendung einer Mahnung werden Mahngebühren erhoben. Die Höhe der Mahngebühren ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese werden in der Vollstreckungskostenordnung geregelt und richten sich nach der Höhe des gemahnten Betrags. Sie stellen einen Ersatz für den Aufwand dar, den die Verwaltungsbehörde aufgrund der nicht rechtzeitig getätigten Zahlung geschuldeter Geldleistungen hat. Zusätzlich zu den Mahngebühren sind die Kommunen verpflichtet gemäß § 240 Abgabenordnung wegen verspäteter Zahlung Säumniszuschläge von Steuern, Gebühren und Beiträgen zu erheben. Für jeden angefangenen Monat ist der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.


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