Willkommen im Rathaus!

Die Stadtverwaltung bleibt am 2. Mai 2025 geschlossen.

Besuche in den Fachämtern sind in der Regel nur nach vorheriger Terminvereinbarung - telefonisch oder per Mail - möglich. Zumal dann bereits im Vorfeld geklärt werden kann, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Nutzen Sie gerne auch unsere Online-Dienste.

Stadtplanung

 Stadtplanung

Der Bereich Stadtplanung hat die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung der Stadt Gelnhausen zu steuern. Wichtige Planungsinstrumente sind unter anderem Bauleitplanungen, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Abteilung, die zum Dezernat 3, Bau- und Stadtplanung, gehört, bietet zudem Beratung  bei privaten Bauvorhaben (Anbau/Umbau/Neubau).

Bevor Sie Ihren Bauantrag stellen, bieten wir Ihnen eine Bauberatung an. Um eine umfassende Beratung zu gewährleisten, bringen Sie bitte zu den Vorgesprächen folgende Unterlagen mit:

  • Pläne des Bestandsgebäudes und- eventuell vorhandene Pläne/Skizzen des Bauvorhabens.

Bitte beachten Sie, dass die Bauberatung der Stadt Gelnhausen ausschließlich für Bauvorhaben o. ä. innerhalb der Kommune zuständig ist. Sollte sich Ihr Vorhaben außerhalb von Gelnhausen befinden, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kommune oder an die Genehmigungsbehörde (Main-Kinzig-Kreis, Kreisverwaltung, Bauaufsicht, Gebäude C, Barbarossastrasse 20, 63571 Gelnhausen).

Formulare für Bauanträge finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung.


Entwicklung der Südstadt

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 16. März 2022 beschlossen, neue Bebauungspläne für das östliche und westliche Ziegelhaus aufzustellen:

Satzung über "Besonderes Vorkaufsrecht"

gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 Auf Grund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), Zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Barbarossastadt Gelnhausen vom 12.02.2025

§ 1
Städtebauliche Maßnahmen

 Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Stadtgebietes erlässt die Barbarossastadt Gelnhausen für den in § 3 dieser Satzung dargestellten Geltungsbereich eine Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht

  1. Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung steht der Barbarossastadt Gelnhausen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
  1. Sofern für die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.
  1. Der Verkäufer oder die Verkäuferin eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks hat der Barbarossastadt Gelnhausen den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers oder der Verkäuferin wird durch die Mitteilung des Käufers oder der Käuferin ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer oder die Käuferin als Eigentümer oder als Eigentümerin in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
  1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.

§ 3
Geltungsbereich
















§ 4
Inkrafttreten


Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 6 BauGB mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Gelnhausen, 28. Februar 2025                                                                   

Der Magistrat

Der Barbarossastadt Gelnhausen

gez. Christian Litzinger, Bürgermeister

 

 

 

 

 

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