Bekanntmachung 124/2023

Neue Rechtsverordnung Birkigsbach

Nachfolgende Bekanntmachung des Regierungspräsidium Darmstadt wird hiermit, gemäß § 8 der Hauptsatzung vom 16.03.2022, in Kraft getreten am 30.03.2022, veröffentlicht.

Gelnhausen, 08.11.2023

Der Magistrat

der Barbarossastadt Gelnhausen

gez. Daniel Chr. Glöckner, Bürgermeister

Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), sowie § 76 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), ist beabsichtigt,

das Überschwemmungsgebiet des Birkigsbachs (Näßlichbachs) mit dem Etzelwiesengraben,

das sich auf Teilen der Gemarkungen

            Horbach und Altenmittlau (Gemeinde Freigericht),

            Niedermittlau und Neuenhaßlau (Gemeinde Hasselroth),

            Rothenbergen (Gemeinde Gründau) sowie

            Meerholz (Stadt Gelnhausen)

befindet, durch Rechtsverordnung neu festzusetzen.

Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke sowie die Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ersehen sind, liegen

vom 15. November 2023 bis einschließlich 19. Januar 2024

während der Dienststunden bei

Barbarossastadt Gelnhausen
Bauamt Fachbereich Tiefbau

Obermarkt 7

63571 Gelnhausen

zu jedermanns Einsicht aus. Bitte melden Sie sich hierzu bei Ute Lindner 06051/830-237, Zimmer 207.

Die Unterlagen können auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt eingesehen werden: rp-darmstadt.hessen.de > Amtliche Informationen Überblick nach Themen > Umweltrecht. Maßgeblich ist jedoch die öffentliche Auslegung bei den Kommunen.

Bedenken gegen die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes sowie Anregungen zu dem Entwurf der Rechtsverordnung können innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei meiner Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt Frankfurt -, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main) vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus den §§ 78, 78a und 78c WHG ergibt, welche Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten verboten sind. Von diesen Verboten dürfen Ausnahmen, Genehmigungen und Zulassungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 78 Abs. 2 bis 5, 78a Abs. 2 und 78c WHG erteilt werden. Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV).

 

Frankfurt, 23.Oktober 2023

Regierungspräsidium Darmstadt

-Abteilung Umwelt Frankfurt-

Az.: RPDA - Dez. IV/F 41.2-79 b 03/3-2023

 

Im Auftrag

 

gez. Holger Zinz

Barbarossastadt Gelnhausen

Amtl. Bekanntmachung Nr. 124/2023

 

Nachfolgende Bekanntmachung des Regierungspräsidium Darmstadt wird hiermit, gemäß § 8 der Hauptsatzung vom 16.03.2022, in Kraft getreten am 30.03.2022, veröffentlicht.

 

Gelnhausen, 08.11.2023

Der Magistrat

der Barbarossastadt Gelnhausen

gez. Daniel Chr. Glöckner, Bürgermeister

 

Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), sowie § 76 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), ist beabsichtigt,

 

das Überschwemmungsgebiet des Birkigsbachs (Näßlichbachs) mit dem Etzelwiesengraben,

das sich auf Teilen der Gemarkungen

            Horbach und Altenmittlau (Gemeinde Freigericht),

            Niedermittlau und Neuenhaßlau (Gemeinde Hasselroth),

            Rothenbergen (Gemeinde Gründau) sowie

            Meerholz (Stadt Gelnhausen)

befindet, durch Rechtsverordnung neu festzusetzen.

 

Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke sowie die Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ersehen sind, liegen

 

vom 15. November 2023 bis einschließlich 19. Januar 2024

 

während der Dienststunden bei

Barbarossastadt Gelnhausen
Bauamt Fachbereich Tiefbau

Obermarkt 7

63571 Gelnhausen

zu jedermanns Einsicht aus. Bitte melden Sie sich hierzu bei Ute Lindner 06051/830-237, Zimmer 207.

Die Unterlagen können auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt eingesehen werden: rp-darmstadt.hessen.de > Amtliche Informationen Überblick nach Themen > Umweltrecht. Maßgeblich ist jedoch die öffentliche Auslegung bei den Kommunen.

 

Bedenken gegen die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes sowie Anregungen zu dem Entwurf der Rechtsverordnung können innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei meiner Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt Frankfurt -, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main) vorgebracht werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus den §§ 78, 78a und 78c WHG ergibt, welche Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten verboten sind. Von diesen Verboten dürfen Ausnahmen, Genehmigungen und Zulassungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 78 Abs. 2 bis 5, 78a Abs. 2 und 78c WHG erteilt werden. Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV).

 

 

 

 

Frankfurt, 23.Oktober 2023

 

Regierungspräsidium Darmstadt

-Abteilung Umwelt Frankfurt-

Az.: RPDA - Dez. IV/F 41.2-79 b 03/3-2023

 

Im Auftrag

 

gez. Holger Zinz