Bekanntmachung 101/2023

Standsicherheitsprüfung

Überprüfung der Standsicherheit der aufgestellten Grabmale auf den Friedhöfen der Barbarossastadt Gelnhausen

Die Friedhöfe der Barbarossastadt Gelnhausen sind kommunale Einrichtungen. Dem Friedhofsträger obliegt auch die Verkehrssicherungspflicht und in deren Rahmen die Überprüfung der Standsicherheit der aufgestellten Grabmale.

In diesem Jahr haben wir das Sachverständigenbüro Steinbrecher aus Busek mit der Standsicherheitsprüfung der Grabsteine auf den Friedhöfen der Stadt Gelnhausen beauftragt. Für die Prüfung entstehen den Nutzungsberechtigten keine Kosten.

Die Standsicherheitsprüfungen der Grabmalanlagen erfolgen nach den Vorgaben der VSG 4.7 unter Verweis auf die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie, dienen der Unfallverhütung und werden von einem Prüfberechtigten durchgeführt.

Die Prüfung erfolgt in der Zeit vom 25.09.2023 bis 29.09.2023 (39. KW 2023).

Interessierte Bürger haben die Möglichkeit, an dieser Prüfung teilzunehmen und sich vor Ort den Einsatz des Prüfgerätes anzusehen. Begonnen wird auf dem Friedhof in Gelnhausen-Mitte. Terminangaben für die anderen Ortsteile können bei der Friedhofsverwaltung in 63571 Gelnhausen, Obermarkt 24, Zimmer 303, Telefon 06051/830-304, erfragt werden.

Alle Grabsteine, die der Verkehrssicherungspflicht nicht genügen, werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet. Gleichzeitig appellieren wir an alle Grabsteininhaber, auch selbst den Grabstein regelmäßig auf versteckte Mängel zu überprüfen, da Frost, starke Regenfälle, Senkungen durch Hohlräume, eindringende Wurzeln oder frisch ausgehobene Gräber in der Nachbarschaft erfahrungsgemäß die Standsicherheit erheblich beeinträchtigen können.

Nach Urteilen vom OLG bzw. des Bundesverfassungsgerichtes obliegt dem Nutzungsberechtigten die Sorgfaltspflicht für den gefahrlosen Zustand der Grabstelle. Die Sorgfaltspflicht beinhaltet auch die Haftung bei Unfällen. Die Kontrolle durch den Friedhofsträger befreit den Grabnutzungsberechtigten nicht von seiner ihm selbst obliegenden Verpflichtung. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung des Friedhofsträgers und des Grabnutzungsberechtigten haftet im Innenverhältnis aufgrund der bestehenden Friedhofsordnung (Anwendung findet § 34 und § 35) allein der Grabnutzungsberechtigte. Dieser setzt sich bei Nichtachtung der ihm obliegenden Kontrollpflicht im Schadensfall neben der zivilrechtlichen Haftung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus.

Die Stadtverwaltung Gelnhausen fordert daher alle Grabsteininhaber auf, ihre Grabsteine umgehend zu überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass das Grabmal nicht mehr standsicher ist, muss dies schnellstens durch ein zuständiges Fachunternehmen sachgemäß befestigt werden. Sollte die Standfestigkeit nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein, ist das Grabmal vorübergehend abzubauen.

Abschließend werden alle Friedhofsbesucher gebeten, sich vorsichtig zu verhalten und ein Anlehnen oder Abstützen an den Grabsteinen (insbesondere an den gekennzeichneten) zu vermeiden, da umstürzende Grabmale bereits zu zahlreichen und z.T. schwerwiegenden Unfallfolgen geführt haben. Besonderer Gefährdung sind Kinder durch Herumspringen und Spielen zwischen den Grabsteinen ausgesetzt. Halten Sie daher ihre Kinder an, sich auf dem Friedhof entsprechend ruhig zu verhalten.

Gelnhausen, den 13.09.2023

Der Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen

gez. Daniel Chr. Glöckner, Bürgermeister