Bekanntmachung 131/2023

Winterdienst: Was ist zu tun?

Nachstehend wird die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Gelnhausen bezüglich des Winterdienstes veröffentlicht:

Teil III
WINTERDIENST

§ 9
Freihalten der Vorrichtungen für die
Entwässerung und für die Brandbekämpfung

 

(1)         Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

 

§ 10
Schneeräumung

 

  1. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

 

  1. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grund­stücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der ge­genüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Jahreszahl sind die Eigentümer und Besitzer mit gerader Hausnummer, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl sind diejenigen mit ungeraden Hausnummern zum Räumen und Streuen der Gehwege verpflichtet.

 

  1. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

 

  1. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigen­tümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zu­sätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der ein­mündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
  1. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutz­bare Gehfläche gewährleistet ist.
  1. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstücks­eingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
  1. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.
  1. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  1. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
  1. Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.

 

§ 11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

 

  1. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutsch­bahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
  1. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 - 4 Anwendung.
  1. Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht aus­gebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
  1. Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
  1. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetrete­ner Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

 

  1. Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des §10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädi­gen.

 

  1. § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.

 

Gelnhausen, 28.11.2023

                                

 

Der Magistrat

der Barbarossastadt Gelnhausen

gez. Christian Litzinger

Bürgermeister