Bekanntmachung 75/2023

Zurückschneiden von Ästen und Zweigen

Zurückschneiden von Zweigen und Ästen, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Anpflanzungen so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, Zweige und Äste von lebenden Zäunen, Sträuchern und Bäumen, die in den öffentlichen Verkehrsraum (Straße/Gehweg) ragen, zurückzuschneiden.

Über Gehwegen sollten in jedem Falle bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m keine Zweige und Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Die Grundstückseigentümer im Bereich der Stadt Gelnhausen werden daher gebeten, ihre Anpflanzungen entlang der Straße so anzulegen bzw. zu unterhalten, dass die Bestimmungen des Hess. Straßengesetzes (§ 27 Abs. 2) beachtet werden. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder, sowie Straßenlampen sind unbedingt freizuschneiden.

Gelnhausen, 14.06.2023

Der Magistrat

der Barbarossastadt Gelnhausen

 -Ordnungsamt-

gez. Glöckner

(Bürgermeister)