Bekanntmachung 84/2023

Friedhofs- und Bestattungsordnung

Friedhofs- und Bestattungsordnung

BARBAROSSASTADT GELNHAUSEN

 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt ge-ändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Barbarossastadt Gelnhausen in der Sitzung vom 03.05.2023 für die Friedhöfe der Stadt Gelnhausen folgende

                                               Satzung (Friedhofs- und Bestattungsordnung)

beschlossen:

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1  Geltungsbereich

 

  1. Die Friedhofs- und Bestattungsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der
    Stadt Gelnhausen:

 

          a)       Friedhof GELNHAUSEN-Mitte

          b)       Friedhof HÖCHST

          c)       Friedhof ROTH

          d)       Alter Friedhof HAILER

          e)       Alter Friedhof MEERHOLZ

          f)       Waldfriedhof HAILER-MEERHOLZ

          g)       Friedhof Haitz

 

§ 2  Verwaltung des Friedhofes

 

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. einem von ihm beauftragten Dritten.

                   

§ 3  Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

 

(1)      Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

 

(2)      Gestattet ist die Bestattung von Personen,

 

          a)       die bei ihrem Ableben Einwohnerin/Einwohner der Stadt Gelnhausen waren,

          b)       die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten,

          c)       die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden

          d)       die früher Einwohnerin/Einwohner der Stadt Gelnhausen waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.

          e)       totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerin/Einwohner der Stadt Gelnhausen waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

 

(3)      Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

 

§ 4  Begriffsbestimmung

 

(1)      Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstelle/n umfassen.

 

(2)      Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

 

(3)      Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

 

(4)      Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Rahmen der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

 

(5)      Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

 

(6)      Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

 

§ 5  Schließung und Entwidmung

 

(1)      Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

 

(2)      Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

 

(3)      Die Schließung und/oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 6  Öffnungszeiten

 

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

 

§ 7  Nutzungsumfang

 

(1)      Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Für die durch Kinder verursachten Schäden haften die Erziehungsberechtigten.

 

 (2)     Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

 

          a)       Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit dies nicht für Arbeiten an den Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugelassen ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

          b)       Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

          c)       an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,.

          d)       Die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

          e)       Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

          f)        den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

          g)       Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehene Plätze abzulegen,

          h)       Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden und Assistenzhunde

          i)        abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

 

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

(3)      Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung; sie sind mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

 

§ 8  Sitzgelegenheiten

 

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

 

§ 9  Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

 

(1)      Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

 

(2)      Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zugelassen werden Gewerbetreibende, die

         

          a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

 

b)  die Friedhofs- und Bestattungsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

 

          Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

 

(3)      Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

 

(4)      Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die/der Antragsteller/in einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

 

(5)      Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsausweises, der bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsausweis wird für 2 Jahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

 

(6)      Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofs- und Bestattungsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

 

(7)      Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 18:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze und Gärtner und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen (bis 3,5 to – ohne Anhänger) befahren.

 

(8)      Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Gewerbetreibenden müssen ihren Abraum nach Beendigung ihrer Arbeiten mitnehmen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

(9)      Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Friedhofs- und Bestattungsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 10 Bestattungen

 

(1)      Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

 

(2)      Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(3)      Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

 

(4)      Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

 

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

 

(1)      Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, der Bestatter oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

 

  1. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

 

(3)      Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit durchsickern kann. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder schwervergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht lösbarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für das Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

 

(4)      Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen die/den Verstorbene/n, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

 

(5)      Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

 

(6)      Trauerfeiern können im Aufbewahrungsraum der Leichenhalle, einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

 

(7)      Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

 

§ 12  Grabstätte und Ruhefrist

 

(1)      Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung geöffnet, ausgehoben oder geschlossen.

 

(2)      Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

(3)      Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichen-, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

 

(4)      Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

 

(5)      Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle für Leichen 30 Jahre und für Aschen 30 Jahre.

 

§ 13  Totenruhe und Umbettung

 

(1)      Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2)      Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

 

(3)      Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

 

(4)      Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen

 

(5)      Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt..

 

IV. Grabstätten

 

§ 14  Grabarten

 

(1)      Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten (sofern vorhanden) zur Verfügung gestellt:

 

  1. Reihengrabstätten
  2. Doppelwahlgrabstätten
  3. Familienwahlgrabstätten
  4. Einzelwahlgrabstätten
  5. Tiefengrabstätten
  6. Urnenwahlgrabstätten
  7. Urnendoppelgrabstätten
  8. Urnenrasengrabstätten
  9. anonyme Urnengrabstätten
  10. Urnenwand
  11. Kindergrabstätten
  12. Fehl- und Totgeburten unter 500 g

 

(2)      Auf dem Friedhof in Gelnhausen-Mitte besteht die Möglichkeit zur Beisetzung von Fehl- und Totgeburten unter 500 g. Hier stehen zwei verschiedene Bestattungsarten zur Verfügung:

 

          a) individuelle Bestattung eines Kindes:

  1. Die Kosten tragen die Eltern.

 

          b) gemeinschaftliche Bestattung von bis zu fünf Kindern:

  1. Die Kosten hierfür teilen sich Stadt und Krankenhaus.

 

(3)      Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

§ 15  Nutzungsrechte an Grabstätten

 

(1)      Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Gelnhausen. Rechte Dritter an den Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

 

(2)      Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die erforderlichen Regelungen treffen.

 

§ 16  Grabbelegung

 

(1)      In jeder Grabstelle darf während des Laufs der  Ruhezeit grundsätzlich nur eine Erdbestattung  oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2)      Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

 

§ 17  Verlegung der Grabstätten

 

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

 

  1. Reihengrabstätten

 

§ 18  Definition der Reihengrabstätte

 

(1)      Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung ist für die Zeit von längstens 5 Jahren möglich. Ein genereller Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

 

§ 19  Maße der Reihengrabstätte

 

(1)        Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

 

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

 

(2)        Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

 

Länge: 1,20 m

Breite:0,60 m

 

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

 

2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

 

Länge:2,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

 

 

 

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

 

(1)      Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

 

(2)      Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

 

B. Wahlgrabstätten

 

§ 21  Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts

 

(1)      Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstäte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalls und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. Bei Tiefengräbern gelten die gleichen Vorschriften wie bei Wahlgrabstätten. Bei Tiefengräbern erfolgen 2 Bestattungen übereinander.

 

(2)      Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

 

          Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

 

          Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

 

(3)      Es werden ein-, zwei und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. In einstelligen Wahlgrabstätten sind eine Erd- und eine Urnenbestattung möglich. Bei zweistelligen Wahlgrabstätten sind 2 Erdbestattungen sowie bis zu 4 Urnenbeisetzungen möglich und bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 4 Erdbestattungen und bis zu 8 Urnenbeisetzungen. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

         

(4)      Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

 

          1. Ehegatten,

          2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

          3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge-schwister,

       4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

 

          Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

 

          Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührenordnung jeweils festgesetzten Gebühr erworben

 

          Die/der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Wahlgrabstätte nach Maßgabe der Vorschriften der Friedhofs- und Bestattungsordnung.

 

(5)      Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

 

(6)      Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

 

          Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. auf den Erben in der in § 21 Abs. (4) genannte Reihenfolge über.

 

(7)      Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

 

§ 22  Maße der Wahlgrabstätte

 

Es werden ein-, zwei- oder mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben:

 

                   Einzelwahlgrab:

                   Länge: 2,00 m                   Breite: 0,80 m

                  

                   Doppelwahlgrab:

                   Länge: 2,00 m                   Breite: 2,00 m

 

                   Familienwahlgrab:

                   Länge: 2,00 m                   Breite: 4,00 m

 

                   Tiefengrab:

                   Länge: 2,00 m                   Breite: 0,80 m               Tiefe: mind. 2,80 m

 

C. Urnengrabstätten

 

§ 23  Formen der Aschenbeisetzung

 

(1)      Aschen dürfen beigesetzt werden in:

 

  1. Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)
  2. Urnendoppelwahlgrabstätten (2 Urnen)
  3. Doppel-/Tiefenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)
  4. Familienwahlgrabstätten (bis zu 8 Urnen)
  5. Einzelwahlgrabstätten (1 Urne)
  6. Anonymes Urnenreihengrabfeld (1 Urne)
  7. Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
  8. Urnenrasengrabstätten (1 oder 2 Urnen)

 

 

(2)      In Urnenwahlgrabstätten, Urnendoppelgrabstätten, Urnenrasengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zulässig.

 

§ 24  Definition der Urnengrabstätte

 

(1)      Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

 

 (2)     Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

 

(3)      Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste aus ihren Behältnissen entnommen und dem Erdboden einverleibt.

 

§ 25  Verweisungsnorm

 

Die Vorschriften der Friedhofs- und Bestattungsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

 

§ 26  Urnenwände

 

(1)      Die Urnenkammern werden für 30 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

 

(2)      Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

 

(3)      Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

 

(4)      Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Gelnhausen. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die innerhalb von 4 Wochen von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.

 

 

§ 27  Feld für anonyme Beisetzungen

 

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird.. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder einer sonstigen Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

 

D. Weitere Grabarten

 

§ 28  Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

 

(1) Auf dem Friedhof in Gelnhausen Mitte hält die Stadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor.

 

Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

 

Hier stehen zwei verschiedene Bestattungsarten zur Verfügung:

 

a) Individuelle Bestattung eines Kindes:

  1. Die Kosten tragen die Eltern.

 

b) Gemeinschaftliche Bestattung von bis zu fünf Kindern:

  1. Die Kosten hierfür teilen sich Stadt und Krankenhaus.

 

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.

 

Auf den Gräbern selbst ist das Ablegen von Blumen, Kerzen etc. nicht zulässig und wird ohne vorherige Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entfernt.

 

(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

 

§ 29  Urnenrasengrabfeld

 

 

  1. Die Urnenrasengräber werden für eine oder für zwei Urnenbestattungen angelegt. Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zulässig.

 

(2)      Die Grabstätten sind durch die/den Nutzungsberechtigte/n innerhalb von 4 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen.

 

(3)      Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.

 

(4)      Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch Namenstafeln in der Größe von 20 cm x 20 cm (für 1 Urne) und 40 cm x  20 cm (für 2 Urnen). Mindeststärke 12 cm. Die Namenstafeln werden direkt nach der Beisetzung so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber mit einem Rasenmäher möglich ist.

 

(5)      Das Ablegen von Grabschmuck sowie das Abstellen von Grableuchten auf den Grabstellen ist nicht erlaubt. 

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 30  Wahlmöglichkeiten

 

  1. Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die Allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 31) gelten, und Grabfelder, für die die Besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) gelten, eingerichtet.

 

(2)      Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die Allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

 

§ 31  Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 

Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

 

1.       Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

2.       Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

3.       Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.

4.       Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.

5.       Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

6.       Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

7.       Die einzelnen Grabfelder werden durch naturnahen Bewuchs von Gras, Bäumen und Sträuchern begrenzt und gegliedert. Diese Pflanzungen werden durch die Stadt Gelnhausen unterhalten und gepflegt.

8.       Die Wegeflächen in den Grabfeldern zwischen den einzelnen Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (nur auf dem Waldfriedhof Hailer/Meerholz) werden mit Platten ausgelegt.  Für die Sauberhaltung der Platten sind die Angehörigen zuständig. Auf den anderen Friedhöfen werden die Wege mit Splitt aufgefüllt.

9.       Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die anderen Grabstätten und den Plattenbelag nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist das Pflanzen von Gehölzen, die über 80 cm hoch werden.

10.     Bei Nichtbeachtung der Vorschriften ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, alle unzulässigen Arbeitsergebnisse zu entfernen.

 

§ 32  Besondere Gestaltungsvorschriften

 

(1)      Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

 

a)       Bei Tiefengräbern ist darauf zu achten, dass keine Ganzgrababdeckungen verwendet werden dürfen.

 

          b)       Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge müssen sich in der Größe an das Maßdiagramm einfügen. Alle Flächen müssen gleichmäßig bearbeitet sein.

 

          c)       Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

                   1)                Die Grabmale müssen allseitig gleichmäßig bearbeitet sein.

                   2)                Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

                   3)                Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

                   4)                Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

                   5)                Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Kunststein, Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und nicht geeignete Farben, Blei- und sonstige Metallinschriften.

 

                    6)                Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig.

 

                   7)              Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein.

 

                   8)              Die Schrift auf Steingrabmalen muss erhaben oder tief gehauen und ohne Gold sein. Gehauene Schrift kann in einer zum Stein passenden Farbe leicht getönt werden. Schrift und Schmuck aus Bronze sind möglichst nicht zu verwenden. Ggf. müssen alle Metallschriften einen dunklen Farbton besitzen.

 

(2)     Zulässig sind Holzkreuze, naturfarben bis graugrün lasiert, imprägniert oder mit Mattüberzug. Die Maße dieser Holzkreuze sind jeweils mit der Friedhofsverwaltung festzulegen bzw. auf die Grabgröße abzustimmen.

 

(3)     Eiserne Grabzeichen sollen eine schwarze Bräunierung (eingebrannt) erhalten und auf einem Natursteinsockel gestellt sein. Alle schmiedeeisernen Grabmale sollen die Beschriftung erhaben oder tiefgehauen auf dem Steinsockel erhalten. Ornamentale Metallschrift ist ebenfalls zulässig. Die Maße dieser eisernen Grabzeichen sind jeweils mit der Friedhofsverwaltung festzulegen bzw. auf die Größe abzustimmen.

 

(4)      Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

 

          1)       Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

                   a) stehende Grabmale:      Höhe                :           bis 0,80 m

                                                           Breite               :           bis 0,50 m

                                                           Mindeststärke   :           0,20 m

 

                   b) liegende Grabmale:       Breite               :           bis 0,40 m

                                                           Höchstlänge     :           0,40 m

                                                           Mindeststärke   :           0,20 m

 

          2)       Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre:

                   a) stehende Grabmale:       Höhe               :           bis 1,50 m

                                                           Breite               :           bis 0,70 m

                                                           Mindeststärke   :           0,20 m

 

                   b) liegende Grabmale:       Breite               :           bis 0,50 m

                                                           Höchstlänge     :           0,70 m

                                                           Mindeststärke   :           0,20 m

 

          3)       Wahlgräber:

                   - stehende Grabmale:

                                       a) einstellige Wahlgräber im Hochformat:

                                                           Höhe                :           bis 1,40 m

                                                           Breite               :           bis 0,70 m

                                                           Mindeststärke   :           0,20 m

 

                                       b) zwei- und mehrstellige Wahlgräber sind auch folgende Maße zulässig:

                                                           Höhe                :           bis 1,40 m

                                                           Breite               :           bis 1,40 m

                                                           Mindeststärke   :           0,22 m

 

                   - liegende Grabmale (Teilabdeckung/Vollabdeckung):

                                       a) einstellige Grabstätten:

                                                           Breite               :           bis 0,50 m

                                                           Länge               :           bis 0,90 m

                                                           Mindesthöhe     :           0,05 m

 

                                       b) zweistellige Grabstätten:

                                                           Breite               :           bis 1,00 m

                                                           Länge               :           bis 1,20 m

                                                           Mindesthöhe     :           0,05 m

 

                                      c) mehrstellige Grabstätte

                                                           Breite               :           bis 2,50 m

                                                           Länge               :           bis 1,50m        

                                                           Mindesthöhe     :           0,05 m

 

          Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätten durch Stein abgedeckt werden.

 

          4)       Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

                    - Urnendoppelgrabstätten:

                                      

                                      a) liegende Grabmale:

                                                Größe                          :           0,40 m x 0,40 m

                                               Höhe der Hinterkante    :           0,15 m

 

                                      b) stehende Grabmale:

                                                           Grundriss max. :           0,35 m x 0,35 m

                                                           Höhe                :           bis 0,90 m

                                                           Breite               :           bis 0,40 m

                                                           Stärke              :           0,15 m

         

                    - Urnenwahlgrabstätten:

                                      

                                      a) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss:

                                                           max.                :           0,40 m x 0,40 m

                                                           Höhe                :           0,80 m bis 1,20 m

 

                                       b) liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m:

                                               Höhe der Hinterkante    :           0,16 m

 

§ 33  Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

 

(1)      Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll vor Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Ohne Zustimmung sind provisorische Grabmale nur als Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Die Anträge sind durch die/den Nutzungsberechtigten bzw. durch die/den Gebührenschuldner zu stellen.

 

(2)      Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

 

(3)      Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(4)      Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 2 Jahren nach Zustimmung errichtet worden ist.

 

(5)      Ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten .

 

§ 33 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

 

(1)      Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

 

(2)      Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 34  Standsicherheit

 

(1)      Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. In das entsprechende Regelwerk kann bei der Friedhofsverwaltung Einsicht genommen werden.

 

          Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit Friedhofsordnung nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

 

(2)      Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. Die Friedhofsverwaltung überprüft einmal jährlich die Grabmäler auf deren Standsicherheit. Mängel in der Standsicherheit werden durch beschriftete Aufkleber gekennzeichnet, die erst nach einer fachgerechten Instandsetzung wieder entfernt werden dürfen. Diese sind anschließend zur Kontrolle bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Die Wiederherstellung der Standsicherheit ist der Friedhofsverwaltung in schriftlicher Form zu dokumentieren.

 

(3)      Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

 

          Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

 

(4)      Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

 

§ 35  Beseitigung von Grabmalen und Einfassungen

 

(1)      Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

 

(2)      Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme (§ 74 HessVwVG), auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu entsorgen.

 

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

 

§ 36  Bepflanzung von Grabstätten

 

(1)      Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2)      Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Flächendeckende Bepflanzung darf eine Höhe von 0,30 m und Solitärgehölze und Solitärstauden eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

 

(3)      Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

 

(4)      Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

 

          Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen entsorgt werden.

 

(5)      Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

 

(6)      Bei entstehendem Abfall von Grabstätten ist darauf zu achten, dass auch hier getrennt gesammelt wird. Hierfür stehen Container für Erde, Plastik und Müll auf den Friedhofsanlagen bereit.

 

(7)      Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

 

(8)      Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

 

§ 37  Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

 

(1)      Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

 

(2)      Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

 

(3)      Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofs-verwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

 

Schluss- und Übergangsvorschriften

 

§ 38 Übergangsregelung

 

(1)      Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

 

(2)      Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

 

(3)      Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

 

§ 39 Listen

(1)      Es werden folgende Listen geführt:

 

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände, Rasengräber und der Positionierung im anonymen Urnenfeld

 

          b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

 

          c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

 

(2       Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift …. geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

 

(3)      Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

 

(4)      Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

 

§ 40 Gebühren

 

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 41 Haftung

 

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

§ 42  Ordnungswidrigkeiten

 

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält
  2. entgegen § 7 Abs. (2) Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. entgegen § 7 Abs. (2) Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. entgegen § 7 Abs. (2) Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  5. entgegen § 7 Abs. (2) Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  6. entgegen § 9 Abs. (1) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  7. entgegen § 9 Abs. (7) gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

 

(2)      Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, ( § 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden

 

(3)      Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Barbarossastadt Gelnhausen außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Gelnhausen, den 21.07.2023

Daniel Christian Glöckner, Bürgermeister