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Bekanntmachung 85/2023
Friedhofsgebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen
Aufgrund der § § 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Gelnhausen vom 03.05.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 03.05.2023 für die Friedhöfe der Stadt Gelnhausen folgende
G e b ü h r e n o r d n u n g
beschlossen.
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Gelnhausen zum 01.08.2023 sowie für damit zusammenhängende Amts-handlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsgebührenordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaß-nahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-gesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Gebührenordnung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Stundung von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit sowie in besonders begründeten Fällen können die in dieser Gebührenordnung enthaltenen Gebühren gestundet, niedergeschlagen oder ganz oder teilweise erlassen werden.
II. Gebühren
§ 6 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Leichenhalle Euro 160,00 (einschl. Reinigung, Beleuchtung und Heizung)
b) Aufbewahrung einer Leiche je angef. Tag Euro 67,00
c) Aufbewahrung einer ortsfremden Leiche,
die nicht hier bestattet wird; je angef. Tag Euro 67,00
d) Benutzung der Leichenhalle als Sezierraum
einschl. Reinigung Euro 410,00
e) Orgelspiel Euro 40,00
§ 7 Bestattungsgebühren
(1) Ausheben und Schließen eines Grabes
a) Für die Bestattung eines Kindes bis 2 Jahre Euro 170,00
b) Für die Bestattung eines Kindes bis 5 Jahren Euro 225,00
c) Für die Bestattung eines Verstorbenen ab 5 Jahren Euro 1.040,00
d) Für die Bestattung eines Verstorbenen / tiefe Lage Euro 1.250,00
e) Trägerlohn pro Träger Euro 40,00
(2) Für die Beisetzung von Ascheresten werden folgende Gebühren erhoben:
a) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne Euro 260,00
b) in einer anonymen Urnenreihengrabstätten Euro 260,00
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung Euro 260,00
d) in einem Urnenrasengrab Euro 260,00
e) in der Urnenwand Euro 155,00
(3) Bei Bestattungen an Samstagen wird den Angehörigen ein Zuschlag in Höhe von 300,00 Euro in Rechnung gestellt.
§ 7 a Bestattung von Fehl- und Totgeburten
(1) Für die Beisetzung von Fehl- und Totgeburten unter 500 g werden folgende Gebühren erhoben:
a) Individuelle Bestattung – für 1 Kind Euro 51,00
(für Grabplatz und Beisetzung)
b) Gemeinschaftliche Bestattung – für bis zu 5 Kinder Euro 77,00
Kostenträger Stadt und Krankenhaus
(für Grabplatz und Beisetzung)
§ 8 Umbettungen
(1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen sind von Spezialfirmen auf Kosten des Antragstellers und nach den Weisungen der Friedhofsverwaltung auszuführen. Die Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen.
Die Gebühr beträgt einheitlich Euro 80,00
(2) Bei Ausgrabungen und Wiederbestattungen werden die Kosten zur Sicherung benachbarter Gräber oder die Wiederherstellung beschädigter Nachbargräber gesondert in Rechnung gestellt.
§ 9 Erwerb des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte für Erdbestattungen
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
- Reihengrab zur Beisetzung eines Kindes Euro 205,00
im Alter bis 2 Jahre
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Kindes
im Alter bis 5 Jahre Euro 300,00
c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
im Alter über 5 Jahre Euro 990,00
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten,
Tiefengräbern und Einzelwahlgräbern für
Erdbestattungen und Urnenwahlgräbern,
anonymen Urnenbestattung, eines Urnennischenplatzes
sowie der Erwerb eines Urnengrabplatzes im Rasengrabfeld
(1) Für die Überlassung einer Doppel-, Einzelwahl-, Tiefenwahl und Familienwahlgrabstätte
für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Doppelwahlgrabstätte Euro 2.270,00
b) Tiefenwahlgrabstätte Euro 1.730,00
c) Einzelwahlgrabstätte Euro 1.240,00
d) Familienwahlgrabstätte Euro 5.700,00
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden
folgende Gebühren erhoben
a) Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen Euro 2.470,00
b) Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen Euro 1.390,00
c) Für die Überlassung einer anonymen
Urnenreihengrabstätte Euro 1.220,00
- Für die Überlassung eines
Urnennischenplatzes in der Urnenwand Euro 1.280,00
(3) Für die Überlassung eines Urnenplatzes im Rasengrabfeld
a) Für eine Urne Euro 1.300,00
b) Für zwei Urnen Euro 1.800,00
§ 11 Verlängerung der Ruhezeit
(1) Für die Verlängerung der Ruhezeit an Grabstätten werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:
a) Doppelwahlgräber Euro 75,00
b) Tiefenwahlgräber Euro 57,00
c) Einzelwahlgräber Euro 41,00
d) Familienwahlgräber Euro 190,00
e) Urnenwahlgräber (für 4 Urnen) Euro 82,00
f) Urnenwahlgräber (für 2 Urnen) Euro 46,00
g) Reihengrab (Nachkauf nur 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit
möglich) Euro 33,00
h) Urnennischenplatz Euro 42,00
i) Urnenrasengrab Euro 60,00
§ 12 Gebühren für Grababräumung
Soweit die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder Ruhefristen nicht nachkommen, werden diese Arbeiten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
Hierfür werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
a) für Doppelwahlgräber Euro 950,00
b) für Reihen-/Einzelwahlgräber Euro 760,00
c) für Urnenwahlgräber Euro 570,00
d) für Familienwahlgräber Euro 1.900,00
e) für Urnennischen Euro 75,00
Werden die Grabstätten von den Angehörigen abgeräumt und die Entsorgung
erfolgt durch die Stadt, wird folgende Gebühr erhoben:
Euro 380,00
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nicht standsicheren Grabmalen entstehen, werden nach tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
§ 13 Grabmalgenehmigungsgebühr
(1) Die Grabmalgenehmigungsgebühr beträgt einheitlich: Euro 60,00
Ausnahme: Einfache Holzkreuze Euro 20,00
(2) Für das Ausstellen des Berechtigungsausweises für Gewerbetreibende
Im Sinne des § 9 der Friedhofs- und Bestattungsordnung wird folgende
Gebühr erhoben: Euro 100,00
Der Berechtigungsausweise gilt für 2 Kalenderjahre.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gelnhausen, den 21.07.2023
Daniel Christian Glöckner, Bürgermeister