Bekanntmachung 77/2023

Vorschriften für Maschinenlärm

Rasenmäher u. a. Geräte

Gem. der 32. VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Geräte- u. MaschinenlärmschutzVO – 32. BImSchG) gelten für im Freien benutzte Geräte und Maschinen folgende Vorschriften:

Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr bzw. in Betrieb genommen werden, die den garantierten Schallleistungspegel des Gerätes nicht überschreiten
(CE-Kennzeichnung) und einen Konformitätsverfahren unterzogen worden sind.

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten dürfen:

Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit vom 20.00 – 7.00 Uhr   n i c h t   betrieben werden. Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser, Laubsammler dürfen nur in der Zeit von 9.00 – 13.00 Uhr und von 15.00 – 17.00 Uhr betrieben werden, es sei denn, die Geräte sind mit dem Umweltzeichen gem. Art. 8 der VO Nr. 1980/2000 EG gekennzeichnet.

Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro belegt werden.

Ich bitte die Bevölkerung um Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und um gegenseitige Rücksichtnahme.

Gelnhausen, 15.06.2023

 Der Bürgermeister

   der Barbarossastadt Gelnhausen

-Ordnungsbehörde-

gez. Glöckner

(Bürgermeister)